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Steuerrecht | Tatsächliche Durchführung eines Ergebnisabführungsvertrags
Ein Ergebnisabführungsvertrag (EAV) wird nur dann tatsächlich durchgeführt i. S. von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG, wenn der Gewinn auch tatsächlich an den Organträger innerhalb angemessener Zeit abgeführt wird, d. h. überwiesen oder durch Aufrechnung beglichen wird. Es genügt nicht, wenn die Organgesellschaft ihre Verpflichtung, den Gewinn abzuführen, lediglich passiviert, aber nicht durch Zahlung oder Aufrechnung erfüllt.
Folge der Nichtdurchführung: Der Gewinn der Organgesellschaft ist von der Organgesellschaft zu versteuern, da er nicht dem Organträger zugerechnet werden kann.
In [i]Folge der unterlassenen Durchführung dem vom FG Köln entschiedenen Fall war zwischen der Klägerin, einer GmbH, und ihrem Alleingesellschafter A ein EAV im Jahr 2002 abgeschlossen worden. Die in den Streitjahren 2009 bis 2011 abzuführenden Gewinne passiviert...