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Keine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch das SanInsKG
Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG) in Kraft
Der Gesetzgeber hat das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) weiterentwickelt und es in Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG) umbenannt. Die neuen Regelungen des SanInsKG (BGBl 2022 I S. 1966, 1968), die am in Kraft getreten sind, sollen Unternehmen, welche aufgrund der aktuellen Energiekrise mit Planungsschwierigkeiten zu kämpfen haben, „deren Bestandsfähigkeit [aber] unter normalen Umständen [...] außer Zweifel stünde“, den Gang ins Insolvenzverfahren ersparen und deren Geschäftsleiter vor unabsehbaren Haftungsrisiken schützen. Der Überschuldungstatbestand (§ 19 InsO) wurde modifiziert und die Höchstfrist zur Insolvenzantragstellung bei Überschuldung (§ 15a Abs. 1 InsO) verlängert. Zudem hat der Gesetzgeber die zwingenden Planungszeiträume bei Anträgen auf Eigenverwaltung (§ 270a Abs. 1 Nr. 1 InsO) und zur Stabilisierung im StaRUG (§ 50 Abs. 2 Nr. 2 StaRUG) verkürzt. Ob diese zunächst bis zum befristeten Regelungen sinnvoll und geeignet sind, das Ziel des Gesetzgebers zu erreichen, darf mit den im folgenden Beitrag zu erläuternden Gründen bezweifelt werden.
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I. Einleitung
[i]Krise als DauerzustandDer Gesetzgeber hat seit Jahren mit der Bekämpfung von Krisen unt...