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NWB Nr. 2 vom Seite 128

Eintragungsfähige Tatsachen in Handels- und Transparenzregister

Eintragungsfähigkeit einer inländischen Zweigniederlassung der ausländischen Komplementärin in das Handelsregister?

Ina Jähne und Lars Grupe

Die systematische Erfassung bestimmter Informationen in Registern dient der Sicherheit im Rechtsverkehr und fördert Transparenz. Es wundert daher nicht, dass die Zahl der Register steigt. 2017 ist bspw. das Transparenzregister errichtet worden. Und das am in Kraft tretende Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) sieht ein (fakultatives) Register für die Außen-GbR vor, die dann als eingetragene GbR („eGbR“) am Rechtsverkehr teilnimmt. Neben diesen neuen Registern gibt es aber auch schon lang bestehende Register wie bspw. das Handelsregister. Dessen Alter und unzählige Entscheidungen zur Eintragungsfähigkeit von Informationen verhindern aber dennoch nicht Unsicherheiten im Einzelfall, die auch noch Fragen zum Verhältnis von Handels- und Transparenzregister aufwerfen können, wie eine Entscheidung des OLG Braunschweig (Beschluss v.  - 3 W 4/20, 3 W 5/20, NWB YAAAJ-30318) mit Auslandsbezug zeigt.

I. Register mit unterschiedlichen Zielrichtungen

1. Handelsregister

Neben dem Partnerschafts- und dem Genossenschaftsregister sieht das deutsche Recht das Handelsregister als gesellschaftsrechtliches Hauptregister vor.

[i]Verschiedene Funktionen des HRDas H...

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