Online-Nachricht - Donnerstag, 05.01.2023

Einkommensteuer | Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Land- und Forstwirte gemäß § 13a EStG (BMF)

Das BMF hat zur Anwendung des Stellung genommen und sein Schreiben v. , BStBl I S. 877 geändert ( :008).

Hintergrund: Der BFH hat in seinem Urteil vom 8..6.2022 - VI R 30/20 entschieden, dass der Grundbetrag nach § 13a Absatz 4 Satz 2 EStG i.V.m. Anlage 1a zu § 13a EStG bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für ein Rumpfwirtschaftsjahr lediglich zeitanteilig anzusetzen ist (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 1.9.2022). Diese Entscheidung widerspricht den Ausführungen in Randnummer 29 des , BStBl I S. 877.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der schriftlichen Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Randnummer 29 wie folgt gefasst:

"Ist der Gewinn nach § 13a EStG für ein Rumpfwirtschaftsjahr oder ein verlängertes Wirtschaftsjahr zu ermitteln, sind der Grundbetrag (§ 13a Absatz 4 Satz 2 EStG), der Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung (§ 13a Absatz 4 Satz 3 EStG) und die pauschalen Gewinne für Sondernutzungen (§ 13a Absatz 6 Satz 2 EStG) zeitanteilig für jeden begonnenen Monat mit einem Zwölftel anzusetzen.“

Hinweis:

Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. In Fällen des verlängerten Wirtschaftsjahres ist Randnummer 29 in der Fassung des (BStBl I S. 877) weiterhin für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem begonnen haben.

Quelle: :008, veröffentlicht auf der Homepage des BMF.

Fundstelle(n):
NWB LAAAJ-30425