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Mietverhältnis | Umlagefähigkeit von Kosten
Die Kosten eines Dienstleisters für die regelmäßige Kontrolle der Restmüllbehälter des Mietobjekts auf Einhaltung der satzungsmäßigen Vorgaben für die Mülltrennung und für die bei fehlerhafter Abfalltrennung erfolgende Nachsortierung sind im Wohnraummietverhältnis auf den Mieter umlegbare Betriebskosten (vgl. § 2 Nr. 8 BetrKV). Die Kosten für die regelmäßige Prüfung und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von in den Mieträumen angebrachten Rauchwarnmeldern sind im Wohnraummietverhältnis als „sonstige Betriebskosten“ (§ 2 Nr. 17 BetrKV) auf den Mieter umlegbar. Sie werden von einer vertraglichen Umlagevereinbarung erfasst, welche die Umlage der Kosten des Betriebs von Brandschutz- und Brandmeldeanlagen auf den Mieter vorsieht.
Regelungen in den Bauordnungen der Länder, nach denen (öffentlich-rechtlich) die Wa...