EuGH Urteil v. - C-331/19

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 98 – Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden – Anhang III Nr. 1 – Begriffe ‚Nahrungsmittel‘ und ‚üblicherweise als Zusatz oder als Ersatz für Nahrungsmittel verwendete Erzeugnisse‘ – Aphrodisiaka

Leitsatz

Die in Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem enthaltenen Begriffe „Nahrungsmittel“ und „üblicherweise als Zusatz oder als Ersatz für Nahrungs[mittel] verwendete Erzeugnisse“ sind dahin auszulegen, dass sie alle Erzeugnisse erfassen, die Nährstoffe zum Aufbau, zur Energiezufuhr und zur Regulierung des menschlichen Organismus enthalten, die zur Erhaltung, zum Betrieb und zur Entwicklung dieses Organismus erforderlich sind und verzehrt werden, um ihn mit diesen Nährstoffen zu versorgen.

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Staatssecretaris van Financiën (Staatssekretär für Finanzen, Niederlande) und X über die Anwendung des für Nahrungsmittel vorgesehenen ermäßigten Steuersatzes auf Erzeugnisse, die als Aphrodisiaka vertrieben und verwendet werden, im Wesentlichen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs sind und oral eingenommen werden.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung (EG) Nr. 178/2002

3 Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. 2002, L 31, S. 1) bestimmt in ihrem Art. 1 („Ziel und Anwendungsbereich“):

„(1) Diese Verordnung schafft die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit des Menschen und die Verbraucherinteressen bei Lebensmitteln unter besonderer Berücksichtigung der Vielfalt des Nahrungsmittelangebots, einschließlich traditioneller Erzeugnisse, wobei ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts gewährleistet wird. In ihr werden einheitliche Grundsätze und Zuständigkeiten, die Voraussetzungen für die Schaffung eines tragfähigen wissenschaftlichen Fundaments und effiziente organisatorische Strukturen und Verfahren zur Untermauerung der Entscheidungsfindung in Fragen der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit festgelegt.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 werden in dieser Verordnung die allgemeinen Grundsätze für Lebensmittel und Futtermittel im Allgemeinen und für die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit im Besonderen auf [Ebene der Europäischen Union und auf] einzelstaatlicher Ebene festgelegt.

Mit dieser Verordnung wird die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit [(EFSA)] errichtet.

Ferner werden Verfahren für Fragen festgelegt, die sich mittelbar oder unmittelbar auf die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit auswirken.

…“

4 Art. 2 („Definition von ‚Lebensmittel‘“) dieser Verordnung sieht vor:

„Im Sinne dieser Verordnung sind ‚Lebensmittel‘ alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.

Zu ‚Lebensmitteln‘ zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe – einschließlich Wasser –, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. Wasser zählt hierzu unbeschadet der Anforderungen der Richtlinien 80/778/EWG [des Rates vom über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. 1980, L 229, S. 11)] und 98/83/EG [des Rates vom über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. 1998, L 330, S. 32)] ab der Stelle der Einhaltung im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 98/83/EG.

Nicht zu ‚Lebensmitteln‘ gehören:

  1. Futtermittel,

  2. lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind,

  3. Pflanzen vor dem Ernten,

  4. Arzneimittel im Sinne der Richtlinien 65/65/EWG [des Rates vom zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten (ABl. 1965, Nr. 22, S. 369)] und 92/73/EWG des Rates [vom zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinien 65/65/EWG und 75/319/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneimittel und zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für homöopathische Arzneimittel (ABl. 1992, L 297, S. 8)],

  5. kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG des Rates [vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. 1976, L 262, S. 169)],

  6. Tabak und Tabakerzeugnisse im Sinne der Richtlinie 89/622/EWG des Rates [vom zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen (ABl. 1989, L 359, S. 1)],

  7. Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe im Sinne des [am in New York geschlossenen] Einheitsübereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe [in der durch das Protokoll von 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkommens von 1961 geänderten Fassung (Recueil des traités des Nations unies, Bd. 520, Nr. 7515)] und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe[, abgeschlossen am in Wien (Recueil des traités des Nations unies, Bd. 1019, Nr. 14956)],

  8. Rückstände und Kontaminanten.“

5 Art. 5 („Allgemeine Ziele“) Abs. 1 dieser Verordnung lautet:

„Das Lebensmittelrecht verfolgt eines oder mehrere der allgemeinen Ziele eines hohen Maßes an Schutz für das Leben und die Gesundheit der Menschen, des Schutzes der Verbraucherinteressen, einschließlich lauterer Handelsgepflogenheiten im Lebensmittelhandel, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Schutzes der Tiergesundheit, des Tierschutzes, des Pflanzenschutzes und der Umwelt.“

Die Mehrwertsteuerrichtlinie

6 Gemäß Art. 96 der Mehrwertsteuerrichtlinie wenden die Mitgliedstaaten einen Mehrwertsteuer-Normalsatz an, den jeder Mitgliedstaat festsetzt und der für die Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen gleich ist.

7 Art. 97 dieser Richtlinie sieht vor, dass der Normalsatz mindestens 15 % betragen muss.

8 Art. 98 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie bestimmt:

„(1) Die Mitgliedstaaten können einen oder zwei ermäßigte Steuersätze anwenden.

(2) Die ermäßigten Steuersätze sind nur auf die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen der in Anhang III genannten Kategorien anwendbar.

…“

9 In Anhang III Nrn. 1 bis 4 der Mehrwertsteuerrichtlinie, der das Verzeichnis der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen enthält, auf die ermäßigte Mehrwertsteuersätze gemäß Art. 98 dieser Richtlinie angewandt werden können, heißt es:

  1. „ Nahrungs- und Futtermittel (einschließlich Getränke, alkoholische Getränke jedoch ausgenommen), lebende Tiere, Saatgut, Pflanzen und üblicherweise für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermitteln verwendete Zutaten sowie üblicherweise als Zusatz oder als Ersatz für Nahrungs- und Futtermittel verwendete Erzeugnisse;

  2. Lieferung von Wasser;

  3. Arzneimittel, die üblicherweise für die Gesundheitsvorsorge, die Verhütung von Krankheiten und für ärztliche und tierärztliche Behandlungen verwendet werden, einschließlich Erzeugnissen für Zwecke der Empfängnisverhütung und der Monatshygiene;

  4. medizinische Geräte, Hilfsmittel und sonstige Vorrichtungen, die üblicherweise für die Linderung und die Behandlung von Behinderungen verwendet werden und die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von Behinderten bestimmt sind, einschließlich der Instandsetzung solcher Gegenstände, sowie Kindersitze für Kraftfahrzeuge;

…“

Niederländisches Recht

10 Zu dem im Ausgangsverfahren fraglichen Zeitraum betrug nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Wet houdende vervanging van de bestaande omzetbelasting door een omzetbelasting volgens het stelsel van heffing over de toegevoegde waarde (Gesetz über die Ersetzung der bestehenden Umsatzsteuer durch eine Umsatzsteuer nach dem Mehrwertsteuersystem) vom (Stb. 1968, Nr. 329) der Mehrwertsteuersatz 6 % für die Lieferungen der in Tabelle I dieses Gesetzes genannten Gegenstände.

11 Tabelle I Position a.1 lautet:

„1. Nahrungsmittel, nämlich:

a) Speisen und Getränke, die üblicherweise für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;

b) Erzeugnisse, die offensichtlich dazu bestimmt sind, für die Zubereitung der in Buchstabe a genannten Speisen und Getränke verwendet zu werden, und die darin ganz oder zum Teil enthalten sind;

c) Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, als Ergänzung oder als Ersatz der in Buchstabe a genannten Speisen und Getränke verwendet zu werden, wobei alkoholische Getränke nicht als Nahrungsmittel gelten;

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

12 Die mehrwertsteuerpflichtige X vertreibt in ihrem Geschäft für Erotikartikel u. a. Kapseln, Tropfen, Puder und Sprays, die als das sexuelle Verlangen stimulierende Aphrodisiaka präsentiert werden. Diese Erzeugnisse, deren Bestandteile im Wesentlichen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs sind, sind für den menschlichen Gebrauch bestimmt und werden oral eingenommen.

13 Die Steuerpflichtige wandte in den Jahren 2009 bis 2013 in Bezug auf die genannten Erzeugnisse den für Nahrungsmittel geltenden ermäßigten Mehrwertsteuersatz an.

14 Die Steuerbehörden stellten fest, dass es sich nicht um „Nahrungsmittel“ im Sinne der einschlägigen Vorschriften über die Mehrwertsteuer handle, beanstandeten die Anwendung dieses Steuersatzes auf diese Erzeugnisse und beschlossen, Nacherhebungsbescheide zu erlassen.

15 Die Steuerpflichtige wandte sich dagegen an die Rechtbank Den Haag (Gericht erster Instanz Den Haag, Niederlande).

16 In der Rechtsmittelinstanz gab der Gerechtshof Den Haag (Berufungsgericht Den Haag, Niederlande) der Steuerpflichtigen Recht und entschied, dass die Verwendung der fraglichen Erzeugnisse als Aphrodisiaka ihrer Besteuerung mit dem für Nahrungsmittel vorgesehenen Steuersatz nicht entgegenstehe. Dieses Gericht berücksichtigte, dass die genannten Erzeugnisse zur oralen Einnahme bestimmt seien und aus Komponenten hergestellt worden seien, die sich in Nahrungsmitteln befinden könnten. Es stellte zudem fest, dass der Begriff „Nahrungsmittel“ so weit sei, dass auch Erzeugnisse, die nicht unmittelbar an Nahrungsmittel erinnerten, etwa Süßwaren, Kaugummis oder Kuchen, erfasst seien könnten.

17 Der Staatssekretär für Finanzen legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde beim Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) ein.

18 Da der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) der Auffassung war, dass es für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits einer Auslegung der Mehrwertsteuerrichtlinie bedürfe, hat er das Verfahren unterbrochen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Ist der in Anhang III Nr. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie verwendete Begriff „Nahrungsmittel“ dahin auszulegen, dass darunter gemäß Art. 2 der Verordnung Nr. 178/2002 alle Stoffe oder Erzeugnisse zu verstehen sind, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden?

    Sofern die Frage verneint wird: Wie ist der Begriff in diesem Fall zu konkretisieren?

  2. Sofern ess- oder trinkbare Erzeugnisse nicht als Nahrungsmittel anzusehen sind: Anhand welcher Kriterien ist in diesem Fall zu prüfen, ob solche Erzeugnisse als Erzeugnisse anzusehen sind, die üblicherweise als Zusatz oder als Ersatz für Nahrungsmittel verwendet werden?

Zu den Vorlagefragen

19 Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, wie die Begriffe „Nahrungsmittel“ und „üblicherweise als Zusatz oder als Ersatz für Nahrungs[mittel] verwendete Erzeugnisse“ in Anhang III Nr. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie auszulegen sind.

20 Nach Art. 96 der Mehrwertsteuerrichtlinie hat jeder Mitgliedstaat einen Mehrwertsteuer-Normalsatz anzuwenden, der für die Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen gleich ist.

21 Abweichend von diesem Grundsatz räumt Art. 98 Abs. 1 dieser Richtlinie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, einen oder zwei ermäßigte Steuersätze anzuwenden. Nach Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Richtlinie sind die ermäßigten Steuersätze nur auf die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen der in Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Kategorien anwendbar.

22 Konkret erlaubt Anhang III Nr. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie den Mitgliedstaaten, u. a. auf „Nahrungs[mittel] (einschließlich Getränke, alkoholische Getränke jedoch ausgenommen)“ und „üblicherweise als Zusatz oder als Ersatz für Nahrungs[mittel] verwendete Erzeugnisse“ einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden.

23 Die Mehrwertsteuerrichtlinie enthält weder eine Definition des Begriffs „Nahrungsmittel“ noch des Ausdrucks „üblicherweise als Zusatz oder als Ersatz für Nahrungs[mittel] verwendete Erzeugnisse“, und auch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112 (ABl. 2011, L 77, S. 1) sieht keine Definition dieser Begriffe vor. Außerdem enthalten weder die Mehrwertsteuerrichtlinie noch die Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 insoweit eine Verweisung auf das Recht der Mitgliedstaaten.

24 Unter diesen Umständen sind die Begriffe „Nahrungsmittel“ und „üblicherweise als Zusatz oder als Ersatz für Nahrungs[mittel] verwendete Erzeugnisse“ in Anhang III Nr. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie entsprechend dem Sinn der sie bildenden Worte nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang sie verwendet werden und welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Spiegel Online, C‑516/17, EU:C:2019:625, Rn. 65).

25 Was erstens den Sinn betrifft, den die Worte, die diese Begriffe bilden, nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch haben, ist zum einen festzustellen, dass, wie der Generalanwalt in den Nrn. 18, 19 und 27 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, grundsätzlich alle Erzeugnisse „Nahrungsmittel“ sind, die Nährstoffe zum Aufbau, zur Energiezufuhr und zur Regulierung des menschlichen Organismus enthalten, die zur Erhaltung, zum Betrieb und zur Entwicklung dieses Organismus erforderlich sind und verzehrt werden, um ihn mit diesen Nährstoffen zu versorgen.

26 Da diese ernährungsbezogene Funktion für die Einstufung eines Erzeugnisses als „Nahrungsmittel“ im Sinne der gewöhnlichen Bedeutung dieses Begriffs entscheidend ist, kommt es nicht darauf an, ob dieses Erzeugnis gesundheitsfördernde Wirkungen hat, ob seine Einnahme für den Verbraucher einen gewissen Genuss mit sich bringt und ob seine Verwendung in einem bestimmten gesellschaftlichen Zusammenhang erfolgt. Insoweit ist es daher unerheblich, dass die Einnahme dieses Erzeugnisses positive Auswirkungen auf das sexuelle Verlangen der Person hat, die es einnimmt.

27 Was zum anderen den gewöhnlichen Sinn der Worte „üblicherweise als Zusatz oder als Ersatz für Nahrungs[mittel] verwendete Erzeugnisse“ im gewöhnlichen Sprachgebrauch betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Worte Erzeugnisse erfassen, deren Einnahme dem menschlichen Organismus auch die für die Erhaltung, den Betrieb und die Entwicklung dieses Organismus erforderlichen Nährstoffe zum Aufbau, zur Energiezufuhr und zur Regulierung zuführt.

28 Es ist festzustellen, dass eine solche ernährungsbezogene Funktion in dieser Kategorie von Erzeugnissen nicht fehlen kann, da diese Erzeugnisse Nahrungsmittel ergänzen oder ersetzen sollen.

29 Da diese beiden Kategorien von Erzeugnissen die gleiche ernährungsbezogene Funktion haben, gibt es folglich keinen Grund, unterschiedliche Mehrwertsteuerregelungen auf sie anzuwenden.

30 Was zweitens den Kontext betrifft, in den sich die in Anhang III Nr. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie enthaltenen Begriffe „Nahrungsmittel“ und „üblicherweise als Zusatz oder als Ersatz für Nahrungs[mittel] verwendete Erzeugnisse“ einfügen, ist festzustellen, dass diese beiden Begriffe, wie sich aus den Rn. 20 bis 22 des vorliegenden Urteils ergibt, Erzeugnisse bezeichnen, deren Lieferung einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegt, was eine Ausnahme vom Grundsatz der Anwendung des normalen Mehrwertsteuersatzes darstellt. Sie sind daher eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Segler-Vereinigung Cuxhaven, C‑715/18, EU:C:2019:1138, Rn. 25).

31 Außerdem ist festzustellen, dass die Definition des Begriffs „Lebensmittel“ in Art. 2 der Verordnung Nr. 178/2002 für die Definition dieser Begriffe nicht relevant ist, da diese Verordnung, die, wie sich aus ihrem Art. 1 ergibt, den Schutz der Gesundheit zum Ziel hat, alle Stoffe betrifft, die zur Lebensmittelsicherheit beitragen. Somit erfasst diese Verordnung mit dem besonders weiten Begriff „Lebensmittel“ alle Stoffe, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie von Menschen aufgenommen werden, einschließlich alkoholischer Getränke und Wasser. Dieser Begriff hat demnach eine Tragweite, die über die in Anhang III Nr. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie enthaltenen Begriffe „Nahrungsmittel“ oder „üblicherweise als Zusatz oder als Ersatz für Nahrungs[mittel] verwendete Erzeugnisse“ hinausgeht.

32 Außerdem können weder der Begriff „Nahrungsmittel“ noch der Begriff „üblicherweise als Zusatz oder als Ersatz für Nahrungs[mittel] verwendete Erzeugnisse“ in Nr. 1 dieses Anhangs Arzneimittel umfassen, da Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie in Nr. 3 „Arzneimittel“ getrennt aufführt.

33 Was drittens das mit Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie verfolgte Ziel betrifft, hat der Gerichtshof entschieden, dass der Unionsgesetzgeber mit Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie beabsichtigte, dass auf die grundlegenden Güter sowie auf Gegenstände und Dienstleistungen, die sozialen oder kulturellen Zielen dienen, soweit von ihnen keine oder nur eine geringe Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung ausgeht, ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz angewandt werden kann (Urteil vom , Kommission/Vereinigtes Königreich, C‑161/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:355, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34 Weiter hat er festgestellt, dass der Zweck dieses Anhangs darin besteht, die Kosten für bestimmte, als unentbehrlich erachtete Gegenstände zu senken und somit dem Endverbraucher, der die Mehrwertsteuer letztlich entrichten muss, den Zugang zu ihnen zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Oxycure Belgium, C‑573/15, EU:C:2017:189, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35 Unter diesen Umständen fällt jedes für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnis, das dem menschlichen Organismus Nährstoffe liefert, die für die Erhaltung, den Betrieb und die Entwicklung dieses Organismus erforderlich sind, unter die in Anhang III Nr. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie angeführte Kategorie, auch wenn der Verzehr dieses Erzeugnisses auch andere Wirkungen erzeugen soll.

36 Dagegen kann ein Erzeugnis, das keine Nährstoffe enthält oder in einer ganz unerheblichen Menge davon enthält und dessen Verzehr nur dazu dient, andere Wirkungen zu erzeugen als diejenigen, die für die Erhaltung, den Betrieb oder die Entwicklung des menschlichen Organismus erforderlich sind, nicht in diese Kategorie fallen.

37 Zwar scheint sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen zu ergeben, dass dies bei den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Aphrodisiaka der Fall ist, doch ist es Sache des vorlegenden Gerichts, dies zu prüfen.

38 Diese Auslegung wird im Übrigen durch das mit Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie verfolgte Ziel bestätigt, grundlegende Güter einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz zu unterziehen, um sie dem Endverbraucher besser zugänglich zu machen.

39 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die in Anhang III Nr. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie enthaltenen Begriffe „Nahrungsmittel“ und „üblicherweise als Zusatz oder als Ersatz für Nahrungs[mittel] verwendete Erzeugnisse“ dahin auszulegen sind, dass sie alle Erzeugnisse erfassen, die Nährstoffe zum Aufbau, zur Energiezufuhr und zur Regulierung des menschlichen Organismus enthalten, die zur Erhaltung, zum Betrieb und zur Entwicklung dieses Organismus erforderlich sind und verzehrt werden, um ihn mit diesen Nährstoffen zu versorgen.

Kosten

40 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

Die in Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem enthaltenen Begriffe „Nahrungsmittel“ und „üblicherweise als Zusatz oder als Ersatz für Nahrungs[mittel] verwendete Erzeugnisse“ sind dahin auszulegen, dass sie alle Erzeugnisse erfassen, die Nährstoffe zum Aufbau, zur Energiezufuhr und zur Regulierung des menschlichen Organismus enthalten, die zur Erhaltung, zum Betrieb und zur Entwicklung dieses Organismus erforderlich sind und verzehrt werden, um ihn mit diesen Nährstoffen zu versorgen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2020:786

Fundstelle(n):
FAAAJ-30346