Feststellung des Versorgungsamtes über Körperbehinderung ist auch dann Grundlagenbescheid für die Gewährung des Pauschbetrages nach § 33b EStG, wenn der Antrag nach Bestandskraft des ESt-Bescheides gestellt wird
Leitsatz
Die Feststellung eines Versorgungsamtes gemäß § 3 Abs. 1 SchwbG über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der auf ihr beruhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ist ein Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO 1977.
Sie ist für die Gewährung eines Körperbehindertenpauschbetrages nach § 33b EStG auch dann gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (früher § 175 Satz 1 Nr. 1) AO 1977 zu berücksichtigen, wenn sie bereits vor Erlaß des Steuerbescheids getroffen war und der Steuerpflichtige den Antrag nach § 33b EStG erst nach Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheides gestellt hat.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 245 OAAAA-92138