BGH Beschluss v. - 4 StR 297/22

Instanzenzug: LG Bielefeld Az: 10 KLs 26/21

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung in zwei Fällen, Nötigung in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung sowie Störung öffentlicher Betriebe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Das Urteil wurde am in Anwesenheit der Angeklagten und ihres Verteidigers verkündet. Die hiergegen gerichtete, vom Verteidiger am mittels Telefax und am als elektronisches Dokument eingereichte Revision der Angeklagten hat das als unzulässig verworfen. Gegen diesen der Angeklagten persönlich am und dem Verteidiger am zugestellten Beschluss hat der Verteidiger am „sofortige Beschwerde“ eingelegt.

21. Der Rechtsbehelf ist unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 300 StPO (vgl. KK-StPO/Paul, 8. Aufl. 2019, § 300 Rn. 1 f.) als gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO statthafter und auch im Übrigen zulässiger Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts auszulegen.

32. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist jedoch unbegründet, weil die Revision nicht innerhalb der Frist von einer Woche nach Verkündung des Urteils gemäß § 341 Abs. 1 StPO eingelegt worden ist. Die Frist begann am Tag der Verkündung des Urteils, dem , und endete am um 24:00 Uhr und ist durch die am erfolgte Übermittlung der Revisionseinlegung durch anwaltliches Telefax nicht gewahrt worden. Nach dem seit dem geltenden § 32d Satz 2 StPO müssen Verteidiger und Rechtsanwälte unter anderem die Revision und ihre Begründung als elektronisches Dokument übermitteln, was vorliegend erst nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision am erfolgt ist. Insoweit handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der jeweiligen Prozesshandlung. Ihre Nichteinhaltung bewirkt die Unwirksamkeit der Erklärung ( Rn. 3 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Revisionseinlegung lediglich mit einem per Telefax übermittelten Schriftsatz des Verteidigers – entgegen dessen in der Antragsschrift vom vertretenen Auffassung – nicht (vgl. Rn. 4). Anhaltspunkte dafür, dass eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich war (§ 32d Satz 3 StPO), sind nicht dargetan.

43. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Revisionseinlegung (§ 44 StPO) ist nicht gestellt worden. Nach dem Vorbringen des Verteidigers, der lediglich seiner Rechtsauffassung Ausdruck verliehen hat, die Frist sei durch die Revisionseinlegung per Fax gewahrt worden, besteht auch kein Anlass, der Angeklagten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom zu gewähren.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:251022B4STR297.22.0

Fundstelle(n):
NAAAJ-30326