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Geänderte Gewinnverteilungsabrede bei einem Investitionsabzugsbetrag
Eine Gewinnverteilungsabrede einer Personengesellschaft kann nach Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) nicht für einen Gewinn, der für den Fall einer Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags wegen unterbliebener Investition entsteht, geändert werden. Eine solche Änderung würde auf das Jahr der Bildung zurückwirken; rückwirkende Abreden werden steuerlich jedoch nicht anerkannt.
Hintergrund: Für künftige Investitionen kann unter bestimmten Voraussetzungen ein sog. Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd gebildet werden. Der Unternehmer hat dann grundsätzlich drei Jahre Zeit, die Investition durchzuführen. Führt er die Investition nicht innerhalb dieses Zeitraums durch, wird der Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Bildung rückgängig gemacht, so dass es für...