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Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000
Das BMF hat die neuen Abgrenzungsmerkmale für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 zum bekannt gegeben (, NWB UAAAJ-29441).
Für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 ab gelten die in der Anlage des BMF-Schreibens aufgeführten neuen Abgrenzungsmerkmale sowie die im , NWB FAAAI-60086 (BStBl 2022 I S. 583), angefügte Zuordnungstabelle.