Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000; Festlegung neuer Abgrenzungsmerkmale zum
Bezug: BStBl 2022 I S. 583
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 ab die in der Anlage aufgeführten neuen Abgrenzungsmerkmale sowie die meinem Schreiben vom - IV A 8 - S 1451/19/10001 :001 - (BStBl 2022 I S. 583) angefügte Zuordnungstabelle.
Die Merkmale sind erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden.
Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen zum Download zur Verfügung.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einheitliche Abgrenzungsmerkmale für den 24.
Prüfungsturnus ( ) | ||||
Betriebsart | Betriebsmerkmale | G-Betriebe € | M-Betriebe
€ | K-Betriebe
€ |
über | ||||
Handelsbetriebe (H) | Umsatzerlöse oder | 14.000.000 | 8.600.000 | 1.100.000 |
steuerlicher Gewinn | 800.000 | 335.000 | 68.000 | |
Fertigungsbetriebe (F) | Umsatzerlöse oder | 12.000.000 | 5.200.000 | 610.000 |
steuerlicher Gewinn | 950.000 | 300.000 | 68.000 | |
Freie Berufe (FB) | Umsatzerlöse oder | 12.000.000 | 5.600.000 | 990.000 |
steuerlicher Gewinn | 1.400.000 | 700.000 | 165.000 | |
Andere Leistungsbetriebe (AL) | Umsatzerlöse oder | 14.000.000 | 6.700.000 | 910.000 |
steuerlicher Gewinn | 1.200.000 | 400.000 | 77.000 | |
Kreditinstitute (K) | Aktivvermögen oder | 175.000.000 | 42.000.000 | 13.000.000 |
steuerlicher Gewinn | 670.000 | 230.000 | 57.000 | |
Versicherungsunternehmen Pensionskassen (V) | Jahresprämieneinnahmen | 36.000.000 | 6.000.000 | 2.200.000 |
Unterstützungskassen (U) | alle | |||
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe (LuF) | Umsatzerlöse oder | 6.000.000 | 2.600.000 | 610.000 |
steuerlicher Gewinn | 475.000 | 135.000 | 60.000 | |
sonstige Fallart | Erfassungsmerkmale | Erfassung in der
Betriebskartei | ||
Verlustgesellschaften (VG) 1) | Betriebe mit hohen Verlusten und hohem Vorsteuervolumen oder mit
Umstellung auf Tonnagebesteuerung | als G-Betriebe | ||
Beteiligungsgesellschaften (BG)
1) | Gewerbekennzahlen 64201.0, 64202.0, 64203.0 | als M-Betriebe | ||
bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände
(BKÖ) 1) | Summe der Einnahmen über 6.000.000 € | als G-Betriebe | ||
Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)
2) | Summe der positiven Einkünfte gem. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 4 - 7
EStG über 500.000 €
(keine Saldierung mit negativen Einkünften) | als M-Betriebe | ||
1) Mittel-, Klein- und
Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als
sonstige Fallart erfüllen, sind nur als sonstige Fallart zu
erfassen. 2) Groß- und Mittelbetriebe, die zugleich auch die Voraussetzung für die Behandlung als sonstige Fallart (bE) erfüllen, sind nur bei der jeweiligen Betriebsart zu erfassen. Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart (bE) erfüllen, sind nur als sonstige Fallart (bE) zu erfassen. |
BMF v. - IV A 8 - S 1450/19/10001 :003
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 1669
UAAAJ-29441