BMF - IV A 8 - S 1450/19/10001 :003 BStBl 2022 I S. 1669

Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000; Festlegung neuer Abgrenzungsmerkmale zum

Bezug: BStBl 2022 I S. 583

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 ab die in der Anlage aufgeführten neuen Abgrenzungsmerkmale sowie die meinem Schreiben vom - IV A 8 - S 1451/19/10001 :001 - (BStBl 2022 I S. 583) angefügte Zuordnungstabelle.

Die Merkmale sind erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden.

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen zum Download zur Verfügung.


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Einheitliche Abgrenzungsmerkmale für den 24. Prüfungsturnus
( )
Betriebsart
Betriebsmerkmale
G-Betriebe
M-Betriebe
K-Betriebe
über
Handelsbetriebe (H)
Umsatzerlöse oder
14.000.000
8.600.000
1.100.000
steuerlicher Gewinn
800.000
335.000
68.000
Fertigungsbetriebe (F)
Umsatzerlöse oder
12.000.000
5.200.000
610.000
steuerlicher Gewinn
950.000
300.000
68.000
Freie Berufe (FB)
Umsatzerlöse oder
12.000.000
5.600.000
990.000
steuerlicher Gewinn
1.400.000
700.000
165.000
Andere Leistungsbetriebe (AL)
Umsatzerlöse oder
14.000.000
6.700.000
910.000
steuerlicher Gewinn
1.200.000
400.000
77.000
Kreditinstitute (K)
Aktivvermögen oder
175.000.000
42.000.000
13.000.000
steuerlicher Gewinn
670.000
230.000
57.000
Versicherungsunternehmen Pensionskassen (V)
Jahresprämieneinnahmen
36.000.000
6.000.000
2.200.000
Unterstützungskassen (U)
alle
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe (LuF)
Umsatzerlöse oder
6.000.000
2.600.000
610.000
steuerlicher Gewinn
475.000
135.000
60.000
sonstige Fallart
Erfassungsmerkmale
Erfassung in der Betriebskartei
Verlustgesellschaften (VG) 1)
Betriebe mit hohen Verlusten und hohem Vorsteuervolumen oder mit Umstellung auf Tonnagebesteuerung
als G-Betriebe
Beteiligungsgesellschaften (BG) 1)
Gewerbekennzahlen 64201.0, 64202.0, 64203.0
als M-Betriebe
bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände (BKÖ) 1)
Summe der Einnahmen über 6.000.000 €
als G-Betriebe
Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE) 2)
Summe der positiven Einkünfte gem. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 4 - 7 EStG über 500.000 € (keine Saldierung mit negativen Einkünften)
als M-Betriebe
1) Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart erfüllen, sind nur als sonstige Fallart zu erfassen.
2) Groß- und Mittelbetriebe, die zugleich auch die Voraussetzung für die Behandlung als sonstige Fallart (bE) erfüllen, sind nur bei der jeweiligen Betriebsart zu erfassen. Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart (bE) erfüllen, sind nur als sonstige Fallart (bE) zu erfassen.

BMF v. - IV A 8 - S 1450/19/10001 :003


Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 1669
UAAAJ-29441