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BFH | Zum Begriff der auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistung
Die in Großbritannien ansässige Klägerin veranstaltete sog. Zweitlotterien, also Wetten auf die Ergebnisse verschiedener Lotterien (Erstlotterien): Es gewannen die Teilnehmer, die im Rahmen der Zweitlotterie auf die richtigen Zahlen der Erstlotterie gesetzt hatten. Das Spielangebot wurde durch einen als Vermittler auftretenden Dritten über eine Internetseite vertrieben. Der Spieler konnte seinen Tipp entweder über diese Internetseite oder über eine Hotline platzieren. Ein Vertrag kam erst zustande, wenn dem Spieler die Spielquittung per E-Mail zuging; der Bereitstellung dieser Quittung ging das sog. Hedging voraus (Absicherung der Gewinnzusage durch eine Versicherung oder Erwerb entsprechender Tippscheine der Erstlotterie). Nach Ziehung der Zahlen durch die Erstlotterie...