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OFD Saarbrücken 04.06.1991 S 7181 2 St 241

Umsatzsteuer; | Beherbergung und Beköstigung von Auszubildenden im Hotel- und Gaststättengewerbe (§ 1 UStG)

(1) Nach Abschn.12 Abs.1 Satz 7 UStR 1988 waren unentgeltliche Leistungen an Auszubildende nicht steuerbar. Demgegenüber hat der BStBl II 912) die Gewährung von Kost und Logis an Auszubildende im Hotel- und Gaststättengewerbe als steuerbar, wenn auch als steuerfrei nach § 4 Nr.23 UStG beurteilt. Außerdem schließt der BFH bei der ustl. Beurteilung der Sachbezüge die Auszubildenden in den Kreis der AN, die Dienstleistungen erbringen, ein (U. v. , BStBl 1989 II 210). Abschn.12 Abs.1 Satz 7 UStR 1988 ist damit überholt. Seit dem ist nach dem (BStBl I 267) zu verfahren. Abschn.12 UStR wird im Zuge der UStÄR 1992 angepaßt. (2) Steuerbare Umsätze liegen auch dann vor, wenn Kost und Logis als Vergütung für geleistete Dienste gewährt werden, d.h., wenn die Auszubildenden nach den arbeitsv...

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