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IWB Nr. 1 vom Seite 34

Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer in Nicht-DBA-Fällen

FG Düsseldorf, Urteil v. 4.5.2022 - 4 K 2501/21 Erb

Dr. Rüdiger Werner

[i]FG Düsseldorf, Urteil v. 4.5.2022 - 4 K 2501/21 Erb, NWB IAAAJ-15289 Erbfälle mit Auslandsberührung haben in der jüngeren Vergangenheit erheblich an Bedeutung gewonnen. Nicht selten unterliegen derartige unentgeltlichen Vermögensübertragungen sowohl im Inland als auch im Ausland der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Da anders als im Bereich der Ertragsteuern im Bereich des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts nur sehr wenige DBA existieren, kommt eine Anrechnung im Ausland gezahlter Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer nur auf der Basis des § 21 ErbStG in Betracht. Aufgrund der Komplexität der Regelung sind im Zusammenhang mit der Entsprechensklausel in § 21 ErbStG eine ganze Reihe von Fragen umstritten. Eine davon ist die, unter welchen Umständen eine im Ausland erhobene Steuer gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG der deutschen Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer entspricht. Das FG Düsseldorf hat sich jüngst zu dieser Frage geäußert.

Kernaussagen
  • Für den Fall des Nichtbestehens eines DBA eröffnet § 21 ErbStG die Möglichkeit der Anrechnung im Ausland gezahlter Erbschaft- und Schenkungsteuer, sofern die ausländische Steuer der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer entspricht (sog. Entsprechensklausel). § 21 ErbStG hat besondere Bedeutung für die Schenkungsteuer, da DBA diese häufig nicht berücksichtigen.

  • Das Problem der Entsprechung stellt sich auch bei der Schenkungsteuer. Voraussetzung der Anrechenbarkeit ist in diesen Fällen, dass sich die Besteuerung in beiden Staaten auf denselben Steuergegenstand bezieht. Fraglich ist, ob eine ausländische Erbschaftsteuer auf die deutsche Schenkungsteuer angerechnet werden kann.

  • Nach dem FG Düsseldorf kann schweizerische Erbschaftsteuer auf die deutsche Schenkungsteuer angerechnet werden, wenn damit Schenkungen in zeitlichem Zusammenhang mit dem Tod des Erblassers besteuert werden. Der vom FG Düsseldorf entschiedene Sachverhalt, wo eine besondere Schenkungsteuer fehlte, findet sich nicht nur in der Schweiz. Vergleichbare Regelungen finden sich etwa auch in Belgien und in Großbritannien. Die vom FG Düsseldorf vorgenommene Bewertung ist daher übertragbar.S. 35

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