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Vermögensverwaltende Gesellschaften: Neues zur Abfärbung auch bei Photovoltaikanlagen
I. Vorbemerkungen
Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Gesetz vom , BGBl 2019 I S. 2451) wurde die Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG durch einen neuen Satz 2 wie folgt ergänzt:
„Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
1. einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit i. S. des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte i. S. des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bezieht. Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit i. S. des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird und ob die gewerblichen Einkünfte i. S. des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 positiv oder negativ sind; ...“