BGH Urteil v. - VIa ZR 113/22

Instanzenzug: Az: 1 U 369/20vorgehend Az: 29 O 367/20

Tatbestand

1Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen im Zusammenhang mit der Abgasrückführung in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2Der Kläger bestellte am bei einem Händler ein Neufahrzeug des Typs VW Touran zum Preis von 25.961 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet, dessen Motorsteuerung mit einer sogenannten Umschaltlogik versehen war.

3Die im Jahr 2020 erhobene, im Wesentlichen auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs gerichtete Klage hat in erster Instanz überwiegend Erfolg gehabt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Beklagte zur Zahlung von 18.138,43 € nebst Zinsen und weiterer Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte nach den zuletzt gestellten Anträgen die Aufhebung des Berufungsurteils erreichen, soweit sie zur Zahlung von mehr als 15.542,33 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.

Gründe

4Die Revision ist, nachdem die Beklagte das Rechtsmittel durch eine Beschränkung ihres Revisionsangriffs nach Einreichung der Revisionsbegründung in der Sache teilweise zurückgenommen hat (vgl. VIa ZR 601/21, NJW 2022, 2752 Rn. 5 mwN), im Umfang des reduzierten Revisionsangriffs begründet.

I.

5Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt, der Kläger habe gemäß §§ 826, 852 Satz 1 BGB Anspruch auf Herausgabe des von der Beklagten aus dem Fahrzeugverkauf Erlangten. Der Beklagten sei der vom Kläger gezahlte Kaufpreis abzüglich einer Händlermarge von 10 % des Kaufpreises zugeflossen. Da der Anspruch durch den verjährten Schadensersatzanspruch nach §§ 826, 31 BGB begrenzt sei, habe die Beklagte den Kaufpreis (25.961 €) abzüglich der festgestellten Nutzungsentschädigung (7.822,57 €) zu zahlen, insgesamt mithin 18.138,43 €.

II.

6Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Dabei ist die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe dem Grunde nach ein Restschadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 852 Satz 1 BGB gegen die Beklagte zu, aufgrund des zuletzt wirksam auf die Höhe des Anspruchs beschränkten Revisionsangriffs (vgl. , NJW 2022, 2685 Rn. 8) einer Überprüfung entzogen.

7Bei der Bemessung der Höhe des Anspruchs aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht mehr beanstandet angenommen, dass die Beklagte aus dem Fahrzeugkauf des Klägers den vom Händler an sie entrichteten Händlereinkaufspreis erlangt hat. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts betrug dieser unter Berücksichtigung einer unstreitigen Händlermarge von 10 % 23.364,90 €.

8Rechtsfehlerhaft hat es das Berufungsgericht jedoch - was der Senat nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt hat ( VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 16) - unterlassen, von dem festgestellten Händlereinkaufspreis die von ihm nach § 287 ZPO auf 7.822,57 € geschätzten Nutzungsvorteile abzuziehen, die es lediglich bei der von ihm angestellten Vergleichsbetrachtung berücksichtigt hat.

III.

9Das Berufungsurteil unterliegt mithin in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang, der dem verbliebenen Revisionsangriff entspricht, der Aufhebung (§ 562 ZPO), da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückweisen, weil die Aufhebung des Berufungsurteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei der Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und danach die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Nach Abzug der vom Berufungsgericht unangegriffen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit auf 6.507,59 € und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz auf 7.822,57 € geschätzten Nutzungsentschädigung verbleibt ein Restschadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von zuletzt noch 15.542,33 €, der nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu verzinsen ist. Gegen die Zinsberechnung des Berufungsgerichts, die auf einem zwischen der Rechtshängigkeit der Klage und dem Schluss der mündlichen Verhandlung unveränderten Basiszinssatz beruht und einen Mittelwert zwischen dem bei Rechtshängigkeit und dem bei Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz geschuldeten Betrag zum Ausgangspunkt hat, erhebt die Revision keine Einwände.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:071122UVIAZR113.22.0

Fundstelle(n):
YAAAJ-30156