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Erlass- und Stundungsanträge bei Kindergeldrückforderungen
Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit hatte mit Beschluss Nr. 15/2016 v. (Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit Nr. 5/2016) die Zuständigkeit für das Erhebungsverfahren nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG auf die Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit und für die Bearbeitung von Einspruchsverfahren auf die Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord übertragen. Darin hatte der , BStBl 2021 II S. 712) – mehrfach bestätigt, zuletzt mit Urteil v. - III R 33/20, NWB LAAAJ-16568) – einen Verstoß gegen die gesetzlichen Regelungen zur sachlichen Zuständigkeit gesehen.
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Unzureichende Umsetzung der BFH-Rechtsprechung durch die Verwaltung
[i]Neue Verwaltungspraxis: Entscheidung durch unzuständige Behörde unter dem Briefkopf der zuständigen BehördeNun zeigt sich, dass die Bundesagentur für Arbeit diese BFH-Rechtsprechung auf eine Weise umgesetzt hat, die nach m. E. zutreffender Auffassung des Niedersächsischen FG (Gerichtsbescheid v. - 3 K 113/22, NWB EAAAJ-23146, und Urteil v. - 3 K 159/22, NWB WAAAJ-27988) ebenfalls rechtswidrig ist. Nunmehr werden Stundungs- bzw. Erlassanträge durch den Inkasso-Service der Familienkasse Recklinghausen bearbeitet, der die Entscheidung dann...