Berufsrecht | Elektronische Klageerhebung beim Finanzgericht durch Steuerberater (FG)
Die elektronische Klageerhebung beim Finanzgericht durch Steuerberater ist ab dem grundsätzlich nur noch über das besondere Steuerberaterpostfach (beSt) zulässig. Hierauf macht das FG Schleswig-Holstein aufmerksam.
Hintergrund: Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften sind ab dem verpflichtet, Schriftsätze beim Finanzgericht in elektronischer Form über das beSt einzureichen. Die Pflicht zur elektronischen Einreichung folgt aus § 52d Satz 2 FGO und setzt das Vorliegen eines sicheren Übermittlungswegs nach § 52a Abs. 4 Nr. 2 FGO voraus. Ein solcher Übermittlungsweg steht den Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 86d, 86e, 157e StBerG ab dem mit dem beSt zur Verfügung, das von der Bundessteuerberaterkammer über die Steuerberaterplattform eingerichtet wird.
Die Pflicht zur elektronischen Einreichung von Schriftsätzen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften schließt an die entsprechende Pflicht aus § 52d Satz 1 FGO für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse an, die bereits seit dem 1. Januar 2022 besteht. Rechtsanwälten steht für die elektronische Einreichung das besondere Anwaltspostfach (beA) als sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Nr. 2 FGO zur Verfügung.
Hierzu führt das FG Schleswig-Holstein weiter aus:
Die Pflicht zur elektronischen Einreichung von Schriftsätzen erfasst insbesondere Klagen und Anträge, mit denen ein Verfahren beim Finanzgericht eingeleitet wird. Klagen und Anträge von Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Berufsausübungsgesellschaften, die ab dem per Fax oder auf dem Postweg beim Finanzgericht eingereicht werden, sind daher grundsätzlich unzulässig.
Eine Ausnahme hiervon besteht nach § 52d Satz 3 FGO nur dann, wenn die elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesen Fällen bleibt die Einreichung per Fax oder auf dem Postweg zulässig; die vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen (§ 52d Satz 4 FGO).
Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter IV/2022
Fundstelle(n):
NWB MAAAJ-30014