Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags im Organkreis
Leitsatz
Verpachten Organgesellschaften ihren Grundbesitz an eine andere Organgesellschaft desselben Organkreises, die ihrerseits
nach außen auf dem Mietmarkt als Vermieterin dieser Grundstücke an fremde Dritte fungiert („Weitervermietungsmodell”), ist
den die Pachteinkünfte erzielenden Organgesellschaften die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nach
§ 9 Nr. 1 Satz 2 f. GewStG insoweit zu gewähren, als sie den jeweiligen Betrag einer hypothetischen Hinzurechnung der Hälfte
der verausgabten Pachtzinsen bei der als Pächterin agierenden Organgesellschaft nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG übersteigt.
Das Prinzip, dass Geschäftsbeziehungen innerhalb des Organkreises grundsätzlich nicht zu gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnungen
und Kürzungen führen (vgl. , BStBl II 2011, 887 und vom IV R 9/11, BFH/NV 2015,
227), gebietet in dieser Konstellation keine (vollständige) Versagung der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags im Wege einer
teleologischen Gesetzesauslegung.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2023 S. 601 Nr. 10 DStR 2023 S. 8 Nr. 16 KÖSDI 2023 S. 23167 Nr. 4 ZAAAJ-29918
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 22.09.2022 - 9 K 2833/21 G
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