Antrag auf Erlass bzw.
Stundung von Steuern bei strittiger Wirksamkeit der Steuerfestsetzung
Leitsatz
1. Wesentliche
Voraussetzung für die Frage eines Erlasses nach § 227 AO ist das
Bestehen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis und damit
einer Steuerforderung.
2. Der Senat ist der Auffassung,
dass die Rechtsprechung zum Erfordernis der Wirksamkeit der Steuerbescheide
im Abrechnungsbescheid zumindest auch auf Verwaltungsakte des Erhebungsverfahrens
zu übertragen ist, die den Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
betreffen. Dies jedenfalls dann, wenn auch um die Wirksamkeit der
Bescheide und damit die Verwirklichung des Steueranspruchs gestritten wird.
Das gilt nicht nur, wenn die Unwirksamkeit unstreitig feststeht,
sondern auch, wenn um sie mit einer Klage gegen die Steuerfestsetzung
gestritten wird.
3. Im Festsetzungsverfahren
sind unwirksame Bescheide nicht zu beachten, entfalten aber einen
Rechtsschein und können daher im Rechtsmittelverfahren aufgehoben
werden. Dieser Rechtsschein muss auch im Erhebungsverfahren beseitigt
werden können, ohne alleine auf Rechtsmittel im Festsetzungsverfahren
angewiesen zu sein. Daher ist auch im Erhebungsverfahren die Unwirksamkeit
eines Festsetzungsbescheides zu beachten. Der entstandene Rechtsschein
kann im Erhebungsverfahren - entsprechend der Aufhebung im Festsetzungsverfahren
- durch einen förmlichen Erlass beseitigt werden.
Fundstelle(n): XAAAJ-29910
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht
Nürnberg
, Urteil v. 14.07.2022 - 6 K 174/20
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