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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 4 K 59/21

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ; GrEStG § 6a

Keine Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG, wenn beide an der Umwandlung beteiligen Unternehmen bereits vor dem Umwandlungsvorgang bestanden

Leitsatz

1. Die in § 6a Satz 4 GrEStG genannten Fristen müssen nur insoweit eingehalten werden, als sie aufgrund eines begünstigten Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden können.

2. Bei einer Ausgliederung zur Neugründung kann die fünfjährigen Vorbehaltensfrist des § 6a GrEStG aus Rechtsgründen nicht eingehalten werden, weil die neu gegründete Gesellschaft erst durch den Umwandlungsvorgang entsteht.

3. Haben beide an der Umwandlung beteiligen Unternehmen bereits vor dem Umwandlungsvorgang bestanden, ist die Frist des § 6a Satz 3 GrEStG einzuhalten.

Fundstelle(n):
ErbStB 2022 S. 361 Nr. 12
GmbH-StB 2023 S. 24 Nr. 1
GmbH-StB 2023 S. 24 Nr. 1
MAAAJ-29905

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 14.07.2022 - 4 K 59/21

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