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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 4 K 89/19

Gesetze: EGRichtl-2003/96 Art. 25 Abs. 1 ; EnergieStG § 1a Nr. 13 ; EnergieStG § 38

Steuerentstehung und Steuerschuldnerschaft bei der Energiebesteuerung von Biomethan

Leitsatz

1. Die Steuerentstehungsvorschrift für die Besteuerung von Biomethan, das in das allgemeine Gasnetz eingespeist wird, ist § 38 EnergieStG. Die Anwendung von § 38 EnergieStG ist nicht aus dem Grund ausgeschlossen, dass sich im allgemeinen Gasnetz nie reines fossiles Erdgas befindet.

2. Zu Einspeisung, Transport, bilanziellem Handel und Entnahme von gasförmigen Kohlenwasserstoffen.

3. Zur Steuerschuldnerschaft des Lieferers von Biomethan nach dem Abschluss eines desintegrierten Biomethanliefervertrags im liberalisierten Gasmarkt. Der Gaslieferant, der Transporteur und der Bilanzkreisverantwortliche sind nicht zwingend personenidentisch.

4. Zum "anderen Lieferer" nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 HS 2 EnergieStG.

Fundstelle(n):
SAAAJ-29903

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Finanzgericht Hamburg , Urteil v. 16.06.2022 - 4 K 89/19

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