Steuerentstehung und Steuerschuldnerschaft
bei der Energiebesteuerung von Biomethan
Leitsatz
1. Die Steuerentstehungsvorschrift
für die Besteuerung von Biomethan, das in das allgemeine Gasnetz
eingespeist wird, ist § 38 EnergieStG. Die Anwendung von § 38 EnergieStG
ist nicht aus dem Grund ausgeschlossen, dass sich im allgemeinen
Gasnetz nie reines fossiles Erdgas befindet.
2. Zu Einspeisung, Transport,
bilanziellem Handel und Entnahme von gasförmigen Kohlenwasserstoffen.
3. Zur Steuerschuldnerschaft
des Lieferers von Biomethan nach dem Abschluss eines desintegrierten
Biomethanliefervertrags im liberalisierten Gasmarkt. Der Gaslieferant, der
Transporteur und der Bilanzkreisverantwortliche sind nicht zwingend
personenidentisch.
4. Zum "anderen Lieferer" nach
§ 38 Abs. 2 Nr. 1 HS 2 EnergieStG.
Fundstelle(n): SAAAJ-29903
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 16.06.2022 - 4 K 89/19
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