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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 4 K 65/19

Gesetze: StromStG § 2 Nr. 3 ; StromStG § 9b; StromStG § 10 ; EnergieStG § 54 ; EnergieStG § 55; StromStV § 17b ; StromStV § 19; EnergieStV § 100 ; EnergieStV § 101; EGRichtl-2003/96 Art. 5

Stromsteuer, Energiesteuer: Verbrauchsteuerentlastung bei Beauftragung eines Subunternehmens

Leitsatz

1. Für die Begünstigtenstellung nach den §§ 9b und § 10 StromStG sowie §§ 54 und 55 EnergieStG kommt es auf die kleinste rechtlich selbstständige Einheit nach § 2 Nr. 3 StromStG als Entnehmer bzw. Verwender an.

2. Die Zurechnungskriterien der Stromentnahme bzw. Erdgasverwendung unterscheiden sich angesichts der systematischen und dogmatischen Unterschiede der unionsrechtlichen Grundlagen in der RL 2003/96/EG insoweit deutlich von der Steuerbefreiung für zur Stromerzeugung verwendete Energie (Art. 14 Abs. 1 lit. a) RL 2003/96/EG). Siehe insoweit auch .

3. Festsetzungsverjährung: Für die Anlaufhemmung bei der Rückforderung von Vergütungen nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG kann es auf die Differenzierung nach der monatlichen und/oder jahresbezogenen Einreichung von Entlastungsanträgen im Sinne des § 17b Abs. 2 Satz 3 StromStV respektive § 100 Abs. 2 Satz 3 EnergieStV ankommen.

Dagegen ist der Abrechnungszeitraum für Begünstigungen nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG stets das Kalenderjahr, § 19 Abs. 3 StromStV, § 101 Abs. 3 EnergieStV.

Fundstelle(n):
UVR 2022 S. 336 Nr. 11
IAAAJ-29902

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Finanzgericht Hamburg , Urteil v. 02.06.2022 - 4 K 65/19

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