Umsatzsteuer als Betriebseinnahme
bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung Fehlerberichtigung nach § 177 AO bei Zusammenveranlagung
Leitsatz
Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung
nach § 4 Abs. 3 EStG sind vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge
keine durchlaufenden Posten i.S. des § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG, sondern
in die Gewinnermittlung einzubeziehende Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben.
Zusammen zu veranlagende Ehegatten sind ungeachtet des
§ 155 Abs. 3 Satz 1 AO im Rahmen des § 177 AO als ein Steuerpflichtiger
zu behandeln; liegt beim einen Ehegatten der Anlass für die Änderung
des Steuerbescheides, beim anderen Ehegatten ein Fehler i.S.d. §
177 AO vor, dessen Korrektur nach § 177 AO zu einem in der Höhe
der Steuer gegenläufigen Ergebnis führt, ist der Fehler im Rahmen
des § 177 AO zu berichtigen, obwohl es sich bei zusammengefassten
Steuerbescheiden um zwei Bescheide handelt.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 6/2023 S. 246 BBK-Kurznachricht Nr. 6/2023 S. 247 DStR 2023 S. 6 Nr. 20 YAAAJ-29901
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 10.06.2022 - 2 K 55/21
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