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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 2 K 55/21

Gesetze: EStG § 4 Abs. 3 ; AO § 177 ; UStG § 18 Abs. 3

Umsatzsteuer als Betriebseinnahme bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung Fehlerberichtigung nach § 177 AO bei Zusammenveranlagung

Leitsatz

Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG sind vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge keine durchlaufenden Posten i.S. des § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG, sondern in die Gewinnermittlung einzubeziehende Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben.

Zusammen zu veranlagende Ehegatten sind ungeachtet des § 155 Abs. 3 Satz 1 AO im Rahmen des § 177 AO als ein Steuerpflichtiger zu behandeln; liegt beim einen Ehegatten der Anlass für die Änderung des Steuerbescheides, beim anderen Ehegatten ein Fehler i.S.d. § 177 AO vor, dessen Korrektur nach § 177 AO zu einem in der Höhe der Steuer gegenläufigen Ergebnis führt, ist der Fehler im Rahmen des § 177 AO zu berichtigen, obwohl es sich bei zusammengefassten Steuerbescheiden um zwei Bescheide handelt.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 6/2023 S. 246
BBK-Kurznachricht Nr. 6/2023 S. 247
DStR 2023 S. 6 Nr. 20
YAAAJ-29901

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Finanzgericht Hamburg , Urteil v. 10.06.2022 - 2 K 55/21

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