Betriebsaufgabegewinn eines Architekten unter Berücksichtigung des Gartens eines gemischt genutzten Grundstücks
Leitsatz
1. Der auf einen Garten entfallende Anteil des Veräußerungspreises entfällt auf den Garten als selbständiges Wirtschaftsgut
und ist nicht Teil des Veräußerungspreises für dem Betriebsvermögen zugeordnete Büroflächen auf dem Grundstück, wenn der Garten
keinen Nutzungs- und Funktionszusammenhang zu den Büroflächen aufweist (hier: keine direkte Zugangsmöglichkeit von den im
Dachgeschoss befindlichen Büroflächen zum Garten; rein private Nutzung des Gartens; aufwändig hergestellter bzw. umfangreich
umgestalteter Garten mit besonderen Gestaltungselementen).
2. Die zu einem Wohngebäude gehörende Gartenanlage ist ein selbständiges, sowohl von dem Grund und Boden als auch von dem
Gebäude zu trennendes Wirtschaftsgut (Anschluss an ; vom – IX R 48/10).
Gebäude, Grund und Boden sowie die Gartenanlage bilden zwar zivilrechtlich einen einheitlichen Vermögensgegenstand (§ 94 BGB),
aber einkommensteuerrechtlich unterschiedliche Wirtschaftsgüter.
Fundstelle(n): DStR 2023 S. 6 Nr. 13 DStRE 2023 S. 715 Nr. 12 GStB 2023 S. 37 Nr. 2 XAAAJ-29894
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