Instanzenzug: LG Essen Az: 22 Ks 6/22
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Nebenklägerinnen sind unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).
2Die Nebenklägerinnen haben ihre Revisionen lediglich mit der allgemeinen Sachrüge und der nicht ausgeführten Rüge der Verletzung formellen Rechts begründet. Sie haben es versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, dass sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt (vgl. Rn. 3; Beschluss vom – 4 StR 425/00 Rn. 2; Beschluss vom – 5 StR 129/00 Rn. 1). Es bleibt danach offen, ob sich die Nebenklägerinnen gegen die Nichtverurteilung wegen Mordes wenden oder sie lediglich – was nicht zulässig wäre – die Strafbemessung beanstanden wollen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:221122B4STR388.22.0
Fundstelle(n):
TAAAJ-29813