Einkommensteuer | Pauschbeträge für Sachentnahmen (BMF)
Das BMF hat die für das Jahr 2023 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben ( Z IV A 8 - S 1547/19/10001 :004).
Hintergrund: Durch das Corona-Steuerhilfegesetz BGBl 2020 I S. 1385 wurde mit § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem und vor dem erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist. Diese Regelung wurde mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl 2021 I S. 331) über den hinaus befristet bis zum verlängert. Mit dem Achten Verbrauchsteueränderungsgesetz (BGBl 2022 I S. 1838) wurde diese Regelung über den hinaus befristet bis zum verlängert (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 28.10.2022).
Mit dem nun veröffentlichten Schreiben hat das BMF die für das Jahr 2023 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben.
Quelle: Z IV A 8 - S 1547/19/10001 :004, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)
Fundstelle(n):
NAAAJ-29773