Umsatzsteuer | Sportliche Veranstaltungen als Zweckbetrieb (BFH)
Ist mangels ausreichender
Aufzeichnungen nicht nachvollziehbar, inwieweit tatsächlich Aufwand bei den
einzelnen Sportlern angefallen ist, und ist deshalb nicht überprüfbar, ob bei
allen Sportlern die ihnen jeweils geleistete Zahlung nicht über eine
Aufwandsentschädigung hinausgeht, schließt dies die Annahme eines Zweckbetriebs
nach
§ 67a Abs.
3 Satz 1 AO aus (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 67a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO sind sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins unter den weiteren Voraussetzungen des § 67a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO ein Zweckbetrieb, wenn kein Sportler des Vereins teilnimmt, der für seine sportliche Betätigung oder für die Benutzung seiner Person, seines Namens, seines Bildes oder seiner sportlichen Betätigung zu Werbezwecken von dem Verein oder einem Dritten über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält. Andere sportliche Veranstaltungen sind gem. § 67a Abs. 3 Satz 2 AO ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
Sachverhalt: Streitig ist, ob die Umsätze des Klägers aus dem Verkauf von Eintrittskarten in den Besteuerungszeiträumen 2010 und 2011 (Streitjahre) dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unterliegen.
Der Kläger, ein eingetragener Verein, dessen 1. Herrenmannschaft in der Oberliga spielt, verfolgt gemäß seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. In seinen Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Streitjahre erklärte er Umsätze zum Regelsteuersatz und zum ermäßigten Steuersatz.
Im Jahr 2016 fand beim Kläger eine Außenprüfung statt, die u.a. die Umsatzsteuer der Streitjahre zum Gegenstand hatte. Der Prüfer stellte fest, dass die zum ermäßigten Steuersatz angemeldeten Umsätze aus der Gewährung von Eintrittsberechtigungen ("Verkauf von Eintrittskarten") für sportliche Veranstaltungen die für die Streitjahre geltende Umsatzgrenze des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO i. H. von jeweils 35.000 € überschritten. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG komme daher für die Streitjahre nicht in Betracht. Das FA erließ daraufhin Änderungsbescheide wegen Umsatzsteuer für die Streitjahre, in denen die Umsätze aus dem Verkauf von Eintrittskarten zum Regelsteuersatz besteuert wurden. Den Einspruch, mit dem der Kläger gem. § 67a Abs. 2 AO auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze (§ 67a Abs. 1 Satz 1 AO) verzichtete, wies das FA als unbegründet zurück.
Das FG wies die Klage ab ().
Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen:
Im Anwendungsbereich des § 67a Abs. 3 AO ist für jede einzelne sportliche Veranstaltung gesondert zu entscheiden, ob die dort bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Ist auch nur ein einziger Sportler als sog. bezahlter Sportler anzusehen, bei dem die Voraussetzungen von § 67a Abs. 3 Satz 1 AO nicht vorliegen, sind alle sportlichen Veranstaltungen, an denen dieser Sportler teilnimmt, ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
§ 67a Abs. 3 Satz 1 AO definiert den Begriff der Aufwandsentschädigung nicht. Aus der Vorschrift ergibt sich unmittelbar nur, dass die zweckbetriebsunschädliche Aufwandsentschädigung von zweckbetriebsschädlichen "Vergütungen oder andere[n] Vorteile[n]" abzugrenzen ist, wobei der konkrete Aufwand jedes einzelnen Sportlers maßgeblich ist. Der Aufwandsentschädigung in diesem Sinne ist es immanent, dass sie nur einen tatsächlichen Aufwand entschädigen soll. Dementsprechend geht das Schrifttum zutreffend davon aus, dass die Aufwandsentschädigung nicht über den tatsächlichen Aufwand hinausgehen darf und dass unter "Vergütung" i. S. des § 67a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO sämtliche Leistungen in Geld zu verstehen sind.
Jedenfalls dann, wenn nicht nachvollziehbar ist, inwieweit tatsächlich Aufwand bei den einzelnen Sportlern angefallen ist, kann eine "pauschale Abrechnung von Aufwendungsersatz" nicht genügen. Denn § 67a Abs. 3 Satz 1 AO enthält keine gesetzliche Pauschalierungsregelung, wie sie der Gesetzgeber in anderen Fällen angeordnet hat.
Mangels ausreichender Aufzeichnungen ist nicht nachvollziehbar, inwieweit tatsächlich Aufwand bei den einzelnen Sportlern angefallen ist. Für das FG war deshalb nicht überprüfbar, ob bei allen Sportlern die ihnen jeweils geleistete Zahlung nicht über eine Aufwandsentschädigung hinausging. Dies schließt die Annahme eines Zweckbetriebs nach § 67a Abs. 3 Satz 1 AO aus.
Darüber hinaus ist auch die tatsächliche Würdigung des FG, dass eine pauschale Abrechnung eines Aufwendungsersatzes von teilweise über 1.000 € keine ausreichende Gewähr für einen zutreffenden Ausgleich tatsächlich entstandenen Aufwands bietet, nicht zu beanstanden.
Anmerkung von Prof. Dr. Alois Nacke, Richter im XI. Senat des BFH:
Die Entscheidung zeigt, wie kompliziert die Besteuerungsregelungen bei gemeinnützigen Vereinen anzuwenden sind. Neben dem Problem, dass die nationalen Regelungen teilweise nicht mit den EU-Recht kompatibel sind, werden auch ansonsten zur Frage der Gemeinnützigkeit die nicht unproblematischen Vorschriften der §§ 51 bis 68 AO zu prüfen sein. Die Gemengelage führte im Besprechungsfall dazu, dass es bei der Prüfung, ob die Eintrittsgelder dem Regelsteuersatz oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, ermittelt werden musste, ob die Aufwandsentschädigungen, die die Sportler erhalten haben, den reinen Aufwand übersteigen. Dabei reicht es, wenn nur ein teilnehmender Sportler diese Grenze überschreitet, um einen ermäßigten Steuersatz abzulehnen. Pauschale Abrechnungen sind - so der BFH - nicht möglich. Hierzu fehlt es an einer gesetzlichen Pauschalierungsregelung (sic!).
Also hing im Besprechungsfall alles davon ab, ob tatsächliche Aufzeichnungen existierten, die Aufschluss über den tatsächlichen Aufwand der einzelnen Sportler lieferten. Das war nicht der Fall. Es war nicht überprüfbar, ob bei allen Sportlern die ihnen jeweils geleistete Zahlung nicht über eine Aufwandsentschädigung hinausging. Dies schließt die Annahme eines Zweckbetriebs nach § 67a Abs. 3 Satz 1 AO aus.
Für die Praxis bleibt in dieser misslichen Situation nur übrig, entsprechende Aufzeichnungen über den Aufwand eines jeden einzelnen Sportlers vorzunehmen, wenn es sich um Veranstaltungen handelt, bei denen Eintrittsgelder anfallen. Dabei dürfen die Zahlungen an die einzelnen Sportler diese ermittelte Grenze nicht überschreiten. Für den Gesetzgeber sollte diese Entscheidung m.E. Anlass geben, über eine Pauschalierungsregelung nachzudenken.
Quelle: ; NWB Datenbank (RD)
Fundstelle(n):
SAAAJ-29767