Einkommensteuer | Anteiliger Kaufpreis für einen Garten ist nicht in den Aufgabegewinn einzubeziehen (FG)
Ein auf den Garten eines gemischt genutzten Grundstücks entfallender anteiliger Kaufpreis ist nicht in den Aufgabegewinn eines Architektenbetriebs einzubeziehen (; rkr.).
Sachverhalt: Die Klägerinnen sind Erben eines Architekten, der sein Büro in seinem ansonsten zu Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus unterhielt. Das Büro umfasste 22,62 % der Wohnfläche. Zum Grundstück gehört ein ca. 150 m² großer Garten, der im Jahr 1995 komplett ausgekoffert wurde und mit teuren Gewächsen ausgestattet worden war. Im Streitjahr 2014 veräußerte der Erblasser das Grundstück für 850.000 € und erklärte kurze Zeit später die Betriebsaufgabe. Nach dem notariellen Vertrag sollten vom Kaufpreis 70.000 € auf den Grund und Boden, 680.000 € auf das Gebäude und 100.000 € auf den Garten entfallen.
Das Finanzamt berechnete 22,62 % des Gesamtkaufpreises in den Aufgabegewinn des Architektenbetriebes ein. Entgegen der Einkommensteuererklärung, in der lediglich der anteilige Kaufpreis für Grund und Boden und Gebäude (750.000 €) angegeben worden war, sei für den Garten kein Abzug vorzunehmen. Es handele sich nicht um ein selbstständiges Wirtschaftsgut. Ferner betrage der Wert des Gartens nach einem Gutachten des Bausachverständigen lediglich ca. 30.000 €.
Demgegenüber waren die Klägerinnen der Auffassung, dass der Garten nicht einzubeziehen sei, weil dieser nur vom Wohnbereich des Gebäudes aus genutzt werden könne. Die Aufteilung des Kaufpreises aus dem notariellen Vertrag sei zu übernehmen, da der Erwerber bereit gewesen sei, einen entsprechenden Preis für den Garten zu zahlen.
Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg:
Der anteilige Kaufpreis für den Garten ist nicht in den Aufgabegewinn einzubeziehen.
Die Gartenanlage ist steuerlich als selbstständiges Wirtschaftsgut anzusehen, auch wenn sie zivilrechtlich mit dem Grund und Boden und dem Gebäude eine Einheit bildet. Der Garten weist keinen Zusammenhang zu den dem Betriebsvermögen des Erblassers zugeordneten Büroflächen auf. Er ist von den im Dachgeschoss befindlichen Büroflächen nicht zugänglich gewesen und ausschließlich privat genutzt worden. Da der Garten besonders aufwändig hergestellt bzw. vom Erblasser umfangreich umgestaltet worden ist, ist er vom „nackten“ Grund und Boden zu unterscheiden.
Die von den Vertragsparteien im Kaufvertrag vorgenommene Kaufpreisaufteilung ist zugrunde zu legen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Aufteilung nur zum Schein bestimmt worden ist. Der dem Garten zugewiesene Anteil von 100.000 € ist aufgrund der besonderen Ausstattungselemente wirtschaftlich vertretbar.
Quelle: FG Münster, Newsletter Dezember 2022 (RD)
Fundstelle(n):
NWB EAAAJ-29682