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NWB 51/2022 S. 3631

Transparenzregister | Registereinsichtnahme ausgesetzt

Das Transparenzregister hat die Stattgabe der Anträge von Mitgliedern der Öffentlichkeit (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GwG) auf Einsichtnahme in das Transparenzregister nach dem (Rs. C-37/20, Rs. C-601/20) bis auf Weiteres ausgesetzt. Der EuGH hat entschieden, dass die Regelung der europäischen Geldwäscherichtlinie, die EU-weit vorsieht, dass die Informationen [i]Hamminger, NWB 14/2022 S. 995über die wirtschaftlich Berechtigten der im Transparenzregister eingetragenen Gesellschaften oder anderer juristischer Personen in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sind, unwirksam sei. Die registerführende Stelle wird zeitnah über die weiteren Auswirkungen des EuGH-Urteils für die Einsichtnahme für Mitglieder der Öffentlichkeit informieren.

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