Die Einnahmen-Überschussrechnung
1. Aufl. 2023
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I. Definition
Der Begriff der Betriebsausgaben ist im Gegensatz zu dem Begriff der Betriebseinnahmen gesetzlich normiert. § 4 Abs. 4 EStG definiert:
„Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind”.
Alle nicht betrieblichen, insbesondere privaten Aufwendungen, dürfen den Gewinn nicht mindern.
Für Betriebsausgaben gilt, dass diese grundsätzlich im Jahr der Zahlung als Betriebsausgabe abzugsfähig sind (Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG). Zu Einzelheiten siehe unter Abflussprinzip. Daneben gibt es insbesondere Sonderregelungen für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer bzw. nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Diese sind erst im Zeitpunkt der Abschreibung bzw. Veräußerung oder Entnahme dieser Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG).
II. Betriebsausgaben von A bis Z
Abbruchkosten
Wird ein Gebäude oder ein Gebäudeteil abgerissen, so sind folgende Fälle zu unterscheiden:
Das Gebäude wurde auf einem dem Unternehmer bereits gehörenden Grundstück errichtet,
der Unternehmer hat das Gebäude in der Absicht erworben, es als Gebäude zu nutzen (Erwerb ohne Abbruchabsicht),
der Unternehmer hat das ...