Die Einnahmen-Überschussrechnung
1. Aufl. 2023
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I. Definition
Betriebseinnahmen sind nach der Rechtsprechung alle Zugänge an Geld und Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind und dem Steuerpflichtigen im Rahmen seines Betriebs zufließen.
Als Betriebseinnahmen kommen somit insbesondere alle Erlöse aus Verkäufen oder Leistungen in Betracht, wie z. B. Warenverkäufe, Verkäufe von Anlagevermögen, Provisions- und Zinseinnahmen. Als Betriebseinnahmen kommen aber auch Zuflüsse in Betracht, denen keine Gegenleistungen gegenüberstehen, wie z. B. Erstattung von Betriebssteuern oder Schadensersatz. Ohne Bedeutung ist die Art des Zuflusses. Dieser kann in Geld oder Sachbezügen erfolgen; in diesen Fällen ist § 8 EStG sinngemäß anzuwenden. Danach sind Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.
Private Schenkungen und Erbschaften stellen keine Betriebseinnahmen dar. Gleiches gilt für Zuflüsse aus Darlehensgewährungen. Auch durchlaufende Posten sind nicht als Betriebseinnahmen zu erfassen. Im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung gilt die Umsatzsteuer jedoch ni...