Auf selbstbeschaffte Leistungen der beruflichen Weiterbildung ist die Erstattungsregelung aus § 18 Abs.6 SGB 9 (ehem. § 15 Abs.1 S.4 SGB 9) nicht direkt anwendbar, wenn diese Leistungen nicht zum Ausgleich einer Behinderung im Sinne des SGB 9 erforderlich sind.
Die Erstattung von Kosten bei Selbstbeschaffung unaufschiebbarer Sozialleistungen und im Fall rechtswidriger Leistungsablehnungen ist aber ein allgemeiner Rechtsgedanke des Sozialrechts, so dass die Grundgedanken dieser Regelung auch bei selbstbeschafften und zuvor abgelehnten Leistungen der beruflichen Weiterbildung anwendbar sind.
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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 18.11.2022 - L 3 AL 33/20
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