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LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - L 6 KR 68/16

Gesetze: § 2 Abs 1 S 3 SGB V; § 12 Abs 1 SGB V; § 92 Abs 1 S 3 Nr 13 SGB V; § 109 Abs 4 S 3 SGB V; § 137 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB V vom ; § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V; § 275 Abs 1c S 2 SGB V; § 301 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V; § 7 KHEntgG; § 9 KHEntgG; § 17b KHG; Anl 1 Teil a Nr F98Z KFPVbg 2010; § 9 S 1 MHIRL

Leitsatz

Leitsatz:

1. Auch im Jahr 2010 entsprach die Durchführung einer Transkatheter-Aortenklappen-Implantation (TAVI) in einer Klinik ohne herzchirurgische Fachabteilung nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse.

2. Wegen Verstoßes gegen das allgemeine Qualitätsgebot begründet ein derartiger Eingriff keinen Vergütungsanspruch des Krankenhauses (vgl ).

3. Es kommt nicht darauf an, dass im Behandlungszeitpunkt kein Konsens über die Notwendigkeit des Vorhandenseins einer herzchirurgischen Klinik oder Abteilung in dem den Eingriff vornehmenden Krankenhaus bestanden haben mag. Vielmehr bedarf es zur Einhaltung des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgebots des SGB V durch ein diese Voraussetzungen nicht erfüllendes Krankenhaus im Gegenteil der positiven Feststellung eines Konsenses dahingehend, dass eine herzchirurgische Klinik/Fachabteilung entbehrlich ist.

Fundstelle(n):
EAAAJ-29604

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LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 06.10.2022 - L 6 KR 68/16

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