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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - L 31 AS 690/22 B ER

Gesetze: § 86b Abs 2 S 1 SGG; § 86b Abs 2 S 4 SGG; § 118 Abs 1 SGG; § 128 Abs 1 S 1 SGG; § 373 ZPO; §§ 373ff ZPO; § 415 ZPO; §§ 415ff ZPO; § 920 Abs 2 ZPO

Leitsatz

Leitsatz:

1. Auch im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs 2 SGG sind im Rahmen einer Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches im Sinne von § 86b Abs 2 S 4 SGG iVm § 920 Abs 2 ZPO gemäß § 118 Abs 1 SGG die Beweisregeln aus §§ 358ff ZPO zu beachten.

2. Ergibt sich aus den so zu beachtenden vorliegenden Beweismitteln (insbesondere aus vorliegenden Urkunden und Zeugenaussagen) eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen oder das Nichtbestehen des geltend gemachten Anspruches, so ist für eine Folgenabwägung kein Raum.

Fundstelle(n):
PAAAJ-29593

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 14.11.2022 - L 31 AS 690/22 B ER

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