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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 7 KA 44/18

Gesetze: § 106 Abs 1 SGB V vom ; § 106 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB V vom ; § 106 Abs 2 S 1 Nr 2 S 4 SGB V vom ; § 106 Abs 2b S 1 SGB V vom ; § 106 Abs 3 S 1 SGB V vom ; § 106a Abs 3 SGB V vom

Leitsatz

Leitsatz:

§ 6 Abs 2 der Richtlinien der KZBV und der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Inhalt und zur Durchführung der Zufälligkeitsprüfung sperrt eine Zufälligkeitsprüfung nicht, wenn in dem dieser Zufälligkeitsprüfung unmittelbar vorangegangenen Quartal eine Auffälligkeitsprüfung auf Antrag von Krankenkassen und KZV vorgenommen worden ist. Die Norm will nur verhindern, dass eine Zahnarztpraxis "zufällig" in einem Abstand von weniger als zwei Jahren wiederholt der Zufälligkeitsprüfung unterzogen wird.

Fundstelle(n):
AAAAJ-29585

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.09.2022 - L 7 KA 44/18

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