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Umsatzsteuerbefreiung ärztlicher Heilbehandlungen durch eine GmbH
Mit Urteil v. – 4 K 119/18 hatte das Schleswig-Holsteinische FG zu entscheiden, ob die Leistungen der Klägerin im Streitjahr als ärztliche Heilbehandlungen von der Umsatzsteuer befreit sind oder nicht. Dabei rückte das Konkurrenzverhältnis der Normen des § 4 Nr. 14 Buchst. a und Buchst. b UStG in den Fokus. Hierbei war fraglich, ob § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG auch für Krankenhausbetriebe bzw. Kliniken zur Anwendung gelangen kann oder durch Buchst. b, selbst wenn dieser nicht zur Anwendung gelangt, ausgeschlossen ist. Das FG hat sich dabei anhand der richtlinienkonformen Auslegung der Normen für eine zweckorientierte Auslegung zugunsten der Anwendung entschieden.
I. Leitästze (amtlich)
Ärztliche Heilbehandlungen sind gem. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG auch dann steuerfrei, wenn sie im Rahmen von Krankenhausleistungen erbracht werden und diese Krankenhausleistungen ihrerseits nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG begünstigt sind, weil nicht alle Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind.
Die Anwendung von § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG wird – bezogen auf die Heilbehandlung – nicht dadurch verhindert, dass der Anwendungsbereich von § 4 Nr. 14 b UStG dem Grunde nach eröffnet ist (entgegen , EFG 2017 S. 1305; entgegen BT-Drucks. 16/10189 S. 74, 75).
II. Sachverhalt
Kläg...