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Bilanzierung | Kaufpreisaufteilung beim bebauten Grundstück
Eine vertragliche Aufteilung des Kaufpreises für ein bebautes Grundstück ist steuerlich nicht zugrunde zu legen, wenn der sich nach der vertraglichen Aufteilung ergebende Bodenwert nur ca. 40 % des gutachterlich ermittelten, sich am Bodenrichtwert orientierenden Bodenwerts beträgt. Eine derart erhebliche Divergenz ist ein Indiz dafür, dass die vertragliche Vereinbarung nicht die realen Werte wiedergibt.
Im Streitfall [i]Erhebliche Divergenz zwischen vertraglicher und realer Aufteilung hatte der Kläger im Kaufvertrag mit dem Verkäufer eine vertragliche Aufteilung von 1/6 Grund und Boden und 5/6 Gebäude vereinbart. Der vom Gericht bestellte Gutachter kam zu einer Aufteilung von 35 % Grund und Boden und 65 % Gebäude.
Das FG Münster fand keine Anhaltspunkte, die für einen besonders hohen Gebäudewert sprachen, z. B. umfangreiche Sanierungen. Es verwarf da...