Gesetzgebung | Sanktionsdurchsetzungsgesetz II (Bundesrat)
Nachdem der Bundestag dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz II zugestimmt hat, erfolgte am auch die Billigung vom Bundesrat. Damit werden strukturelle Verbesserungen bei der Sanktionsdurchsetzung und bei der Bekämpfung von Geldwäsche in Deutschland auf den Weg gebracht.
Während das Ende Mai dieses Jahres in Kraft getretene Sanktionsdurchsetzungsgesetz I sich auf kurzfristig umsetzbare Maßnahmen beschränkt, sieht Sanktionsdurchsetzungsgesetz II auch strukturelle Verbesserungen bei der Sanktionsdurchsetzung und bei der Bekämpfung von Geldwäsche in Deutschland vor.
Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
Mit dem Gesetzentwurf löst die Bundesregierung ihre Zusage gegenüber den Ländern ein: So werden die mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz I eingeführten Vermögensermittlungs- und Sicherstellungsbefugnisse auf eine zentrale Stelle des Bundes übertragen. Zu diesem Zweck richtet das BMF in seinem Geschäftsbereich eine „Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung“ ein. Die Zentralstelle wird zunächst bei der Generalzolldirektion angesiedelt.
Mit der Schaffung der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung werden auch die relevanten Befugnisse für die sanktionsbezogene Vermögensermittlung und die Schaffung eines Registers für Vermögenswerte sanktionierter Personen und Personengesellschaften im Sanktionsdurchsetzungsgesetz II geregelt, einschließlich der Möglichkeit der Erfassung von bestimmten Vermögenswerten, die in einem sanktionsbezogenem Vermögensermittlungsverfahren nicht eindeutig zugeordnet werden können.
Mehr Transparenz im Immobilienbereich
Zudem soll insbesondere im Immobilienbereich mehr Transparenz erreicht werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, Immobiliendaten, die in den Ländern zwischen den Grundbuchämtern und Katasterämtern ausgetauscht werden, auch für das Transparenzregister verfügbar zu machen.
Geldwäschebekämpfung
Der Gesetzentwurf beinhaltet auch Regelungen zur Geldwäschebekämpfung, insbesondere mit der Barzahlungen beim Erwerb von Immobilien künftig ausgeschlossen werden. Das Verbot erstreckt sich auch auf Gegenleistungen mittels Kryptowerten und Rohstoffen. Mit dieser Maßnahme werden besondere Geldwäscherisiken im Immobilienbereich effektiv adressiert.
Ferner enthält der Gesetzentwurf eine Reihe von weiteren Regelungen, die insgesamt dazu beitragen werden, die Sanktionsdurchsetzung noch effektiver zu gestalten und zugleich wichtige Verbesserungen bei der weiteren Geldwäschebekämpfung zu erzielen.
Quelle: Bundesregierung online, Meldung v. (RD)
Nachricht aktualisiert am : Das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II wurde am im BGBl I S. 2606 verkündet. (il)
Fundstelle(n):
EAAAJ-29442