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DDR-Investitionsgesetz; | Ermittlung der steuerfreien Rücklage für Tochter-Verluste (§ 2 DDR-IG)
In § 2 DDR-IG wurde bewußt nicht die Regelung des früheren § 3 Abs.2 Nr.2 AIG aufgenommen, wonach der Verlust der ausländ. Tochtergesellschaft nach Vorschriften zu ermitteln ist, die den ,,allgemeinen deutschen Gewinnermittlungsvorschriften'' entsprechen. Der sich nach dem Recht des Beitrittsgebiets ergebende Verlust kann somit ohne Anpassungen für Zwecke der Rücklagenbildung übernommen werden. Bei dem Verlust handelt es sich um eine steuerrechtliche Größe, da die Rücklagenbildung ihren Rechtsgrund in einer steuerlichen Regelung (§ 2 DDR-IG) hat. Die Abdeckung von Anlaufverlusten der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft führt bei der Tochtergesellschaft handelsrechtlich zu einem Ertrag. Steuerrechtlich wirkt sich der Vorgang bei der Tochtergesellschaft wegen Annahme einer Einlage erfolgsneutral aus - Ausweis im EK ...BStBl I 816