Zur Abgrenzung der mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen im Sinne des § 12 Nr. 3 KStG a. F. (jetzt § 10 Nr. 4 KStG)
Leitsatz
Die Vergütungen, die eine öffentlich-rechtliche Sparkasse des Landes Nordrhein-Westfalen an den Hauptverwaltungsbeamten (Stadtdirektor) ihres Gewährträgers (Stadtgemeinde) für die Tätigkeit im Verwaltungsrat und im Kreditausschuß der Sparkasse zahlt, unterliegen nicht dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 KStG a. F., wenn der Hauptverwaltungsbeamte in keines der genannten Organe der Sparkasse als Mitglied durch die Vertretungskörperschaft des Gewährträgers gewählt worden ist, sondern seine Befugnisse dort - im Verwaltungsrat ein Beanstandungsrecht im Wege der Rechtsaufsicht, im Kreditausschuß die Stellung des Vorsitzenden - kraft Gesetzes wahrnimmt. Es fehlt in diesem Fall an dem Merkmal einer mit der Überwachung der Geschäftsführung ,,beauftragten'' Person.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1985 II Seite 340 RAAAA-92043
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