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NWB Nr. 51 vom Seite 3663

Kettenschenkung als Gestaltungsmittel in der Steuerplanung

Anmerkung zum

Justus Dedden und Philipp Glatz

[i]Schmalbach, Schenkung, infoCenter, NWB TAAAB-13231 In seinem Beschluss v.  - II B 37/21 (NWB ZAAAJ-20722) hat der BFH wiederholt zu der Frage Stellung genommen und klargestellt, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Kettenschenkung vorliegt. Aufgrund der Tatsache, dass die persönlichen Freibeträge i. S. des § 16 ErbStG unter Familienangehörigen höher sind als unter fremden Dritten, kann das Gestaltungsmittel der Kettenschenkung effektiv genutzt werden, um die Schenkungsteuerbelastung gering zu halten und das Familienvermögen zu schützen. Bei der Durchführung der Kettenschenkung sind aber zwingend die „Spielregeln“ der Rechtsprechung zu beachten, um einen unerwarteten Schenkungsteueranfall zu vermeiden. Handelt es sich beim Schenkungsvorgang um eine versteckte Schenkung unter Auflagen, führt der Schenkungsvorgang zu einer Direktschenkung vom ersten Schenker an den letzten Erwerber, wodurch im Zweifel geringere persönliche Freibeträge und ein höherer Steuersatz zur Anwendung kommen. Dieser Beitrag soll unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung das Gestaltungsmittel der Kettenschenkung beleuchten und aufzeigen, dass die Kettenschenkung sowohl für Privatvermögen als auch für Betriebsvermögen Anwendung finden kann.

I. Kettenschenkung

1. Gestaltungsmittel

[i]Optimale Nutzung der persönlichen FreibeträgeDie Kettenschenkung kann für die optimale Nutzung der persönlichen Freibeträge i. S. des § 16 ErbStG verwendet werden und ist in der Praxis ein übliches Gestaltungsmittel. Zur Umsetzung der Kettenschenkung bedarf es zweier zivilrechtlich wirksamer Schenkungen i. S. des § 516 BGB, wobei der Schenkungsgegenstand im ersten Schritt auf S. 3664einen – in Ausnahmefällen auch mehrere – zwischengeschalteten Erwerber (auch Intermediär genannt) übertragen wird, damit dieser den Schenkungsgegenstand in einem zweiten Schritt auf den eigentlichen Zielerwerber überträgt.

[i]Unterscheidung zwischen Kettenschenkung und ...Dabei ist für Zwecke der Schenkungsteuer zwischen zwei Fallvarianten zu unterscheiden: Kettenschenkung und Schenkung unter Auflage. Für die optimierte Steuergestaltung sind diese beiden Fallgestaltungen zwingend voneinander abzugrenzen, um die angestrebte Ausnutzung von Freibeträgen und günstigen Steuersätzen zu erreichen (vgl. Kamps, ErbR 2020 S. 23).

[i]... Schenkung unter AuflageAls Schenkung unter Auflage werden Schenkungsvorgänge bezeichnet, bei denen der Beschenkte vom Schenker verpflichtet wird, bestimmte Leistungen an einen Dritten zu erbringen (vgl. Horschitz in Horschitz/Groß/Lahme/Zipfel/Knak/Szczesny/Rüttenauer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsrecht, 19. Aufl. 2018, Rz. 318; Riedel in Riedel, Praxishandbuch Unternehmensnachfolge, § 7 Rz. 115). Der Erwerber der Schenkung hat insoweit keine Dispositionsbefugnis über den erworbenen Schenkungsgegenstand. Dadurch ist eine weitere freigebige Schenkung zwischen ihm und einem Dritten ausgeschlossen; d. h. es liegt bei Erfüllung der Auflage regelmäßig eine Schenkung zwischen dem Erstschenker und dem Dritten vor. Schenkungsteuerlich können die angestrebten Vorteile somit nicht mehr genutzt werden, weshalb bei Absicht einer Weiterschenkung auf eine wirksame Kettenschenkung geachtet werden sollte.

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