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NWB Nr. 51 vom

Kettenschenkung als Gestaltungsmittel in der Steuerplanung

Justus Dedden und Philipp Glatz

In seinem Beschluss v.  - II R 37/21 (NWB ZAAAJ-20722) hat der BFH wiederholt zu der Frage Stellung genommen und klargestellt, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Kettenschenkung vorliegt.

„Spielregeln“ der Rechtsprechung

[i]Zwischengeschalteter Erwerber darf nicht zur Weitergabe verpflichtet seinAufgrund der Tatsache, dass die persönlichen Freibeträge i. S. des § 16 ErbStG unter Familienangehörigen höher sind als unter fremden Dritten, kann das Gestaltungsmittel der Kettenschenkung effektiv genutzt werden, um die Schenkungsteuerbelastung gering zu halten und das Familienvermögen zu schützen. Bei der Durchführung der Kettenschenkung sind aber zwingend die „Spielregeln“ der Rechtsprechung zu beachten, um einen unerwarteten Schenkungsteueranfall zu vermeiden. Der zwischengeschaltete Erwerber darf nicht zur Weitergabe des Schenkungsgegenstands verpflichtet sein. Die Finanzverwaltung trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast, ob eine schädliche Weitergabeverpflichtung bestand (vgl. Schuhmann, ErbR 2008 S. 214, 218; Bruschke, ErbStB 2014 S. 261, 263).

[i]Abgrenzung Kettenschenkung und Schenkung unter AuflagenFür die optimierte Steuergestaltung sind die Fallgestaltungen der Kettenschenkung und der Schenkung unter Auflagen zwingend voneinander abzugr...

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