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BGH Beschluss v. - 3 StR 291/22

Instanzenzug: Az: 11 KLs 1/22

Tenor

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§§ 44, 46 StPO).
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ausweislich der Akten ist die Revisionsbegründung entgegen § 32d Satz 2 StPO zunächst lediglich per Telefax übermittelt worden; auch der Vortrag des Verteidigers belegt eine Übersendung der Revisionsbegründung als elektronisches Dokument nicht. Daher ist über den vorsorglich gestellten Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten zu befinden gewesen.
Schäfer     
      
Berg     
      
Erbguth
      
Kreicker     
      
Voigt     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:151122B3STR291.22.1

Fundstelle(n):
TAAAJ-29275