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Die Steuerermäßigung für Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG
Obwohl § 33a Abs. 1 EStG als gesetzliche Regelung zum Abzug zwangsläufiger Unterhaltsaufwendungen nunmehr seit fast 70 Jahren existiert, ist die Vorschrift immer noch Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen und aktueller verwaltungsseitiger Anordnungen. Nach mehr als einem Jahrzehnt hat das BMF am (BStBl 2022 I S. 617 und S. 623) zwei Schreiben zu § 33a Abs. 1 EStG veröffentlicht, die die Schreiben v. (BStBl 2010 I S. 582 und S. 588) ablösen und die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung des BFH umsetzen.
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[i]Abzug zwangsläufiger Unterhaltsaufwendungen orientiert sich am tariflichen Grundfreibetrag und ...Die Steuerermäßigung, die sich am tariflichen Grundfreibetrag orientiert, ist verfassungs- und unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie erfasst nur typische Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einer Person, für die keine kindbedingten Entlastungen gewährt werden und die dem Steuerpflichtigen gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt oder diesen gleichgestellte Unterhaltsempfänger sind (§ 33a Abs. 1 Satz 1 und 3 EStG). [i]... ist weder verfassungs- noch unionsrechtlich zu beanstandenBegünstigt sind danach nur die Unterhaltsaufwendungen an Verwandte in gerader Linie i. S. des § 1589 Satz 1 BGB (Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern), an getrenntlebende oder geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ...