Zu den Voraussetzungen einer Betriebsveräußerung im ganzen und einer Teilbetriebsveräußerung
Leitsatz
1. Für die Entscheidung, ob eine Betriebsveräußerung im ganzen vorliegt, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten Wirtschaftsgütern übertragen wird.
2. Die Begriffe "Gewerbebetrieb" und "Teilbetrieb" sind tätigkeitsbezogen auszulegen.
3. Voraussetzung einer Teilbetriebsveräußerung bzw. -aufgabe ist, daß der Gewerbetreibende eine bestimmte gewerbliche Tätigkeit aufgibt.
4. Erst wenn die Aufgabe einer gewerblichen Tätigkeit festgestellt ist, stellt sich als weitere Voraussetzung einer Teilbetriebsveräußerung bzw. -aufgabe die Frage, ob die aufgegebene Tätigkeit einen organisch geschlossenen, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Teil eines Gesamtbetriebs verkörpert, der für sich allein lebensfähig ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1985 II Seite 245 DAAAA-92026
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