Besteuerung von Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland;
Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung
Bezug: BStBl 2021 I S. 250
Bezug: BStBl 2021 I S. 386
Bezug: BStBl 2021 I S. 2488
I.
Mit (DOK 2020/0981332) [1] haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und Länder beschlossen, dass § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar ist. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es nicht beanstandet, wenn auf bis zum ausgeführte Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet die Sonderregelung des § 25 UStG angewendet wird.
II.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die im (DOK 2020/0981332) enthaltene Nichtbeanstandungsregelung, die mit (DOK 2021/0361661) [2] bis zum und mit (DOK 2021/1207583) [3] bis zum verlängert wurde, bis zum verlängert.
BMF v. - III C 2 - S 7419/19/10002 :004
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 1682
DB 2023 S. 32 Nr. 1
DStR 2022 S. 2624 Nr. 50
GStB 2023 S. 7 Nr. 2
UR 2023 S. 92 Nr. 2
UVR 2023 S. 69 Nr. 3
MAAAJ-29166