Internationale Besteuerung | Einigung über Mindestbesteuerung der größten Unternehmen (Europäischer Rat)
Die EU-Mitgliedstaaten haben sich darauf verständigt, die Mindeststeuerkomponente (die sog. zweite Säule) der internationalen Steuerreform der OECD auf europäischer Ebene umzusetzen.
Die EU-Mitgliedstaaten haben beschlossen, dem Rat zu empfehlen, die Richtlinie zur „zweiten Säule“ anzunehmen. Es wird ein schriftliches Verfahren für die förmliche Annahme eingeleitet. Im Ausschuss der Ständigen Vertreter wurde am die erforderliche einstimmige Unterstützung erzielt.
Hintergrund: Am haben sich fast 140 Länder des inklusiven Rahmens der OECD/G20 gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) auf eine Reform der internationalen Unternehmensbesteuerung geeinigt.
Die Reform der internationalen Körperschaftsteuervorschriften besteht aus zwei Säulen:
Die erste Säule umfasst das neue System der Zuweisung von Besteuerungsrechten bezüglich der größten multinationalen Unternehmen an die Steuerhoheitsgebiete, in denen die Gewinne erwirtschaftet werden. Das Kernstück dieser Säule wird ein multilaterales Übereinkommen sein. Die fachliche Arbeit an den diesbezüglichen Einzelheiten findet im inklusiven Rahmen statt.
Die zweite Säule umfasst die Vorschriften, mit denen die Möglichkeiten für Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung verringert werden, um sicherzustellen, dass die größten multinationalen Unternehmensgruppen einen Mindestsatz an Körperschaftsteuer zahlen. Diese Säule ist nun durch eine EU-Richtlinie, die von allen Mitgliedstaaten einstimmig angenommen wurde, rechtlich verankert.
Für eine solche Richtlinie hat die Kommission am einen Vorschlag vorgelegt: Ziel ist es, die zweite Säule auf eine Weise umzusetzen, die kohärent und mit dem EU-Recht kompatibel ist.
Hierzu wird ausgeführt:
Die wirksame Umsetzung der Richtlinie wird den Wettlauf nach unten bei den Körperschaftsteuersätzen eindämmen. Für die Gewinne großer multinationaler und inländischer Gruppen oder Unternehmen mit einem Jahresumsatz von insgesamt mindestens 750 Mio. € gilt künftig ein Steuersatz von mindestens 15 %. Die neuen Vorschriften werden das Risiko der Gewinnverkürzung und ‑verlagerung verringern und sicherstellen, dass die größten multinationalen Unternehmensgruppen den vereinbarten globalen Mindestsatz an Körperschaftsteuer zahlen.
Die Richtlinie muss bis Ende 2023 in das nationale Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt werden.
Quelle: Europäischer Rat, Pressemitteilung v. (RD)
Fundstelle(n):
CAAAJ-29165