BGH Beschluss v. - I ZR 62/22

Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Erinnerung gegen Gerichtskostenansatz

Gesetze: § 66 Abs 1 S 1 GKG, § 66 Abs 7 S 1 GKG, § 66 Abs 7 S 2 Halbs 2 GKG, § 80 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 80 Abs 4 S 3 VwGO, § 69 Abs 3 S 1 FGO

Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 6 U 185/20 Urteilvorgehend LG Darmstadt Az: 12 O 103/19nachgehend Az: I ZR 62/22 Beschlussnachgehend Az: I ZR 62/22 Beschlussnachgehend Az: 1 BvR 628/23 Nichtannahmebeschluss

Gründe

1I. Der Senat hat mit Beschluss vom die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom auf seine Kosten verworfen, weil die Beschwerde nicht durch einen beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht worden war (§ 544 Abs. 1, § 78 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO). Mit Beschluss vom hat der Senat den Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf 15.000 € festgesetzt. Die Gerichtskosten sind vom Antragsteller mit der Kostenrechnung vom zum Kassenzeichen 780022133943 erhoben worden.

2Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Erinnerung vom . Der Kostenbeamte hat der als Erinnerung zu wertenden Eingabe nicht abgeholfen. Außerdem hat der Antragsteller am Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 15.000 € erhoben.

3II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Antragstellers, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. , juris Rn. 3 mwN), hat keinen Erfolg.

4Der Kostenansatz vom trifft zu. Für die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die vom Antragsteller angeforderte Gebühr in Höhe von 648 € angefallen. Das ergibt sich aus Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit §§ 1, 3, 6, 9, 22, 29 und 34 GKG.

5III. Der gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung vom hat keinen Erfolg.

61. Über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG entscheidet, wie über die Erinnerung selbst, der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 7 Satz 2 GKG).

72. Die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Erinnerung sind nicht erfüllt.

8a) Erinnerungen gegen den Kostenansatz haben nach § 66 Abs. 7 Satz 1 GKG keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung jedoch ganz oder teilweise anordnen (§ 66 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 GKG). Unter welchen Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, regelt das GKG nicht. Es kann insoweit jedoch an die Grundsätze angeknüpft werden, die für den Entfall der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 VwGO sowie die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entwickelt worden sind (vgl. , BeckRS 2017, 94268; BeckOK.Kostenrecht/Laube, 38. Edition, [Stand ], § 66 Rn. 169, jeweils mwN). Die aufschiebende Wirkung ist danach anzuordnen, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kostenrechnung bestehen oder wenn deren Vollziehung für den Kostenschuldner eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken; die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe müssen dabei nicht überwiegen.

9b) Bei summarischer Prüfung bestehen im Streitfall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kostenrechnung.

10aa) Die Behauptung der Erinnerung, es sei eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig, ist unerheblich (vgl. , JurBüro 2004, 439 [juris Rn. 2]; Beschluss vom - IX ZB 63/14, K&R 2015, 121 [juris Rn. 2]; Beschluss vom - VIII ZB 2/16, juris Rn. 4 mwN).

11bb) Entgegen der mit seiner Gegenvorstellung geäußerten Ansicht des Antragstellers ist auch die für die Gebührenberechnung maßgebliche Höhe des vom Senat festgesetzten Streitwerts nicht zu beanstanden. Das dort gehaltene Vorbringen des Antragstellers gibt keine Veranlassung, in der Sache an dem vom Senat festgesetzten Streitwert zu zweifeln.

12c) Dass die Vollziehung der Kostenrechnung für den Kostenschuldner eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, ist weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

13IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dr. Löffler

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:261022BIZR62.22.0

Fundstelle(n):
GAAAJ-29103