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Steuerrecht | Erlass von Nachzahlungszinsen wegen Corona
Nachzahlungszinsen sind wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, für den nach dem ein coronabedingter Anspruch auf zinsfreie Stundung der Steuernachzahlung bestand.
Wenn der Steuerpflichtige einen Anspruch auf zinsfreie Stundung der Steuernachzahlung hat, hat er nämlich keinen Vorteil davon, dass die Steuerfestsetzung erst nach dem 1.4. des übernächsten Jahres erfolgt. Umgekehrt hat die Finanzverwaltung auch keinen Nachteil, dass sie die Steuerfestsetzung erst später vornehmen kann; denn der Steuerpflichtige kann ohnehin eine zinsfreie Stundung beantragen.
Nach dem FG Münster ist die Ablehnung eines Erlasses der Nachzahlungszinsen ermessensfehlerhaft. Denn nach Nr. 69.2 AEAO zu § 233a sind Nachzahlungszinsen weg...